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Kategorie: Onlinerecht

LG Berlin: Abmahnungsmissbrauch bei reinem Gewinnerzielungsinteresse

Das LG Berlin <link http: www.online-und-recht.de urteile rechtsmissbraeuchliche-abmahnung-bei-reinem-gebuehreninteresse-96-o-60-09-landgericht-berlin-20090430.html _blank external-link-new-window>(Beschl. v. 30.04.2009 - Az.: 96 O 60/09) hat entschieden, dass ein wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsanspruch dann rechtsmissbräuchlich ist, wenn er nur dazu dient, durch überhöhte Abmahnkosten Gebühren zu erzielen.

Der Kläger mahnte eine Vielzahl von Mitbewerbern kostenpflichtig durch seinen Anwalt ab. Mit dem Advokaten hatte er eine individuelle Honorarvereinbarung, gleichwohl forderte der Anwalt in seinen Abmahnungen die höhere gesetzliche Gebühr ein.

Die Berliner Richter sahen dies als klaren Fall des Rechtsmissbrauchs an. Primäres Motiv der gerügten Wettbewerbsverstöße sei nicht die Lauterbarkeit des Geschäftsverkehrs, sondern das persönliche Gewinnerzielungsinteresse.

Hiervon sei auch im vorliegenden Sachverhalt auszugehen, so die Juristen. Denn es seien überhöhte Entgelte in Ansatz gebracht worden, obgleich in Wahrheit eine deutlich niedrigere Pauschalvereinbarung mit dem abmahnenden Rechtsanwalt vereinbart wurde.

Das reine Gewinnerzielungsinteresse liege damit auf der Hand.

Anmerkung von RA Dr. Bahr:
Der Sachverhalt, den das LG Berlin zu beurteilen hatte, ist nicht nur wettbewerbswidrig, sondern auch strafbar.Die Geltendmachung von Abmahnkosten, die in Wahrheit real gar nicht vom Mandanten  bezahlt werden, ist nichts anderes als Betrug nach <link http: bundesrecht.juris.de stgb __263.html _blank external-link-new-window>§ 263 StGB.

Es kann also nur besondere Dreistigkeit oder Dummheit sein, wenn der Abmahner selbst noch einmal durch eine eidesstattliche Versicherung vor Gericht bestätigt, dass tatsächlich intern zu geringeren Gebühren abgerechnet wird.

Welche "anschauliche Qualität" der Fall hat, zeigt auch der Umstand, dass der Abmahner sich im Rahmen des Prozesses dann doch glatt darauf berief, dass er das Geschäftsgebaren seines eigenes Anwaltes nicht kenne und ihm daher die Rechtsmissbräuchlichkeit nicht vorgehalten werden könne.

Ach ja.

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