Kanzlei Dr. Bahr
Navigation
Kategorie: Onlinerecht

OLG Köln: Access-Provider ist nicht zur Sperrung von "Goldesel.to" verpflichtet

Ein Access-Provider ist nicht zur Sperrung von bestimmten Domains (hier: "Goldesel.to") verpflichtet <link http: www.justiz.nrw.de nrwe olgs koeln j2014 _blank external-link-new-window>(OLG Köln, Urt. v. 18.07.2014 - Az. 6 U 192/11).

Die Klägerinnen, die führenden Tonträgerhersteller, verlangten von einem Access-Provider die Sperrung bestimmter Domains (hier: "Goldesel.to") bzw. bestimmter URLs unterhalb dieser Domain, da es sich hierbei um die zentrale Anlaufstelle für den illegalen Tausch urheberrechtlich geschützter Musikdateien sei. Die Klägerinnen hatten dabei den P2P-Dienst eDonkey im Visier.

Wie schon das OLG Hamburg <link http: www.dr-bahr.com news deutsche-telekom-ist-nicht-zur-sperrung-von-3dlam-verpflichtet.html _blank external-link-new-window>(Urt. v. 21.11.2013 - Az.: 5 U 68/10) im Fall der Domain "3dl.am" - sei auch hier der Access-Provider nicht zur Blockierung verpflichtet.

In dem mehr als 90-seitigen Urteil widmet sich das Gericht ausführlich allen Pro- und Contra-Argumenten und lehnt den Anspruch im Ergebnis aus mehreren Gründen ab. Insbesondere fehle es an der Zumutbarkeit.

Interessanterweise verneinen die Robenträger aber nicht grundsätzlich die Möglichkeit eine Sperrung, sondern erkennen durchaus an, dass eine solche Maßnahme möglich wäre. 

Da die Revision zugelassen wurde, dürfte aller Voraussicht nach sich der BGH alsbald mit der Problematik beschäftigten.

Rechts-News durch­suchen

02. Januar 2026
Fotograf und Ideengeber einer Werbeagentur sind Miturheber eines Fotos, wenn beide kreative Beiträge leisten.
ganzen Text lesen
24. Dezember 2025
Die Kanzlei Dr. Bahr wünscht allen Lesern fröhliche und besinnliche Weihnachten 2025! Bleiben Sie gesund und genießen Sie ein paar besinnliche,…
ganzen Text lesen
23. Dezember 2025
Wer fremde YouTube-Videos ohne sofort erkennbare Quellenangabe als Reaction nutzt, verletzt das Urheberrecht.
ganzen Text lesen
15. Dezember 2025
Ein Repost auf Instagram ohne Zustimmung des Rechteinhabers verletzt das Urheberrecht, da er als eigener, neuer Upload gilt.
ganzen Text lesen

Rechts-News durchsuchen