Wer als Arzt auf YouTube für medizinische Eingriffe wirbt, muss veraltete TV-Beiträge deutlich datieren, auf Vorher-Nachher-Darstellungen verzichten und Werbung klar als solche kennzeichnen (LG Darmstadt, Urt. v. 03.08.2026 - Az. 18 O 19/26).
In dem Verfahren ging es um einen plastischen Chirurgen, der seine Leistungen bundesweit und auf YouTube bewarb. Er hatte einen ZDF-Beitrag aus dem Jahr 2015 ohne Datumsangabe auf YouTube veröffentlicht. Daneben verbreitete er ein bezahltes Werbevideo mit einem Schauspieler, das eine Grafik mit den Worten „Vorher” und „Nachher” enthielt und nicht klar als Werbung gekennzeichnet war.
Das LG Darmstadt bejahte einen Wettbewerbsverstoß und verbot, den alten ZDF-Beitrag ohne klare Datumsangabe zu nutzen sowie Vorher-Nachher-Darstellungen für ästhetische Eingriffe und Werbevideos ohne Kennzeichnung zu zeigen.
Der ZDF-Beitrag ohne Datumsangabe erwecke beim Durchschnittsverbraucher den Eindruck aktueller Berichterstattung.
Zugleich suggeriere er eine fortbestehende Verbindung des Arztes zu einem Marktführer sowie eine sehr hohe Operationszahl. Dies könne die Kaufentscheidung von Verbrauchern wesentlich beeinflussen. Der Arzt sei daher verpflichtet, das Produktionsjahr klar anzugeben, da Nutzer andernfalls von einer falschen Aktualität ausgingen:
"Der Durchschnittsverbraucher geht davon aus, dass es sich bei (…) um eine aktuelle Berichterstattung handelt, zumal der Verfügungsbeklagte diesen Beitrag erst im März 2026 auf seinem YouTube-Kanal hochgeladen hat, was für jeden Nutzer des Kanals aufgrund der dortigen Angaben ersichtlich ist.
Dies ist jedenfalls unter zwei Gesichtspunkten lauterkeitsrechtlich zu beanstanden und zwar zum einen dahingehend, dass der Verfügungsbeklagte vorspiegelt, dass er bzw. seine Tätigkeit immer noch so interessant sind, dass ein seriöses Medium wie das ZDF hierüber einen Bericht verfasst. Tatsächlich ist nicht ersichtlich, dass sich ein seriöses Medium überhaupt noch für den Verfügungsbeklagten interessiert. Vielmehr ist zwischen Parteien unstreitig geblieben, dass der Verfügungsbeklagte jüngst einen Trash-TV-Schauspieler dafür bezahlte, dass dieser ein Video dreht, dass den Eindruck einer journalistischen TV-Produktion erweckte."
Die Vorher-Nachher-Grafik im bezahlten Video stelle Werbung und keine neutrale Aufklärung dar. Sie dürfe daher bei ästhetischen Eingriffen nicht zu Werbezwecken eingesetzt werden. Ungekennzeichnete Werbevideos auf einem ärztlichen YouTube-Kanal müssten klar als Werbung markiert sein, da Nutzer dort auch mit rein informativen Inhalten rechneten und der Werbecharakter nicht ohne Weiteres erkennbar sei.
"Der Umstand, dass die Videos auf dem YouTube-Kanal des Verfügungsbeklagten veröffentlicht wurden, führt nicht dazu, dass der Werbecharakter der Videos offensichtlich ist.
Es ist durchaus üblich, dass seriöse Medizinerinnen und Mediziner auf ihren Internetauftritten Aufklärungsvideos veröffentlichen, denen bloß informativer, aber kein werblichen Charakter zukommt. Auch der Verfügungsbeklagte stellte auf seinem YouTube-Kanal mit (…) ein solches ein, dem kein werblicher Charakter zukommt.
Umso wichtiger ist es für den Durchschnittsverbraucher, der den YouTube-Kanal des Verfügungsbeklagten aufruft, dass ihm deutlich vor Augen geführt wird, bei welchen der dort abrufbaren Videos es sich um Werbung handelt – der Verfügungsbeklagte stellt gar nicht in Abrede, dass es sich bei (…) und bei (…) um „Werbung“ handelt."