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Kategorie: Onlinerecht

LG Frankfurt a.M.: Online-Shop-Bewertungen dürfen nicht als Bewertungen für einzelne Produkte benutzt werden

Wer mit 5,0 Sternen wirbt, obwohl der tatsächliche Bewertungsschnitt niedriger ausfällt, täuscht Verbraucher.

Wer auf einem Online-Marktplatz ein einzelnes Produkt mit einer hohen Anzahl positiver Kundenbewertungen bewirbt, die sich tatsächlich auf das gesamte Shop-Sortiment beziehen, handelt irreführend (LG Frankfurt a.M., Urt. v. 12.08.2026 – Az. 2-06 O 133/26).

In dem vorliegenden Fall stritten zwei Anbieter von Balkonkraftwerken über eine Werbeaussage auf der Plattform kaufland.de. Die Beklagte hatte dort mit einer 5,0-Sterne-Gesamtbewertung des Bewertungsportals 11880.com geworben. Tatsächlich lag der Bewertungsschnitt auf 11880.com bei rund 4,82 und unter Einbeziehung des Portals Cylex bei rund 4,93. In die angezeigten Sterne flossen zudem nicht nur Bewertungen zum konkret beworbenen Produkt, sondern auch Bewertungen zu anderen Waren der Beklagten ein.

Das LG Frankfurt a.M. bejahte eine wettbewerbswidrige Irreführung.

Kundenbewertungen hätten einen erheblichen Einfluss auf Kaufentscheidungen. Der durchschnittliche Verbraucher verstehe Sternebewertungen unmittelbar neben einem Produkt so, dass sie sich auf genau dieses Produkt bezögen. 

Würden die Sterne hingegen aus Bewertungen zu unterschiedlichen Artikeln desselben Händlers gespeist, sei dies irreführend:

"Die Darstellung der Kundenbewertungen im Angebot auf kaufland.de, die Bewertungen, die sich nicht auf Photovoltaikprodukte beziehen, einbezieht, ist nach diesen Maßstäben irreführend.

Kundenbewertungen haben potenzielle hohe Relevanz für die Kaufentscheidung, sodass es sich um wesentliche Merkmale der Ware i.S.d. § 5 Abs. 2 Nr. 1 UWG handelt. Das Angebot enthält diverse Bilder von Photovoltaikanlagen und unmittelbar darunter sind Sternebewertungen verschiedener Portale aufgeführt. 

Zwar wäre denkbar, die Bewertungen so zu verstehen, dass sie sich allgemein auf die Beklagte als Unternehmen bezieht. Der Gesamteindruck der Werbung spricht jedoch dafür, dass der angesprochene Verbraucher die Bewertungen so versteht, dass sie sich explizit auf die beworbenen Photovoltaikprodukte bezieht. Jedenfalls ist die Werbung insoweit als mehrdeutig anzusehen und die Beklagte muss jede der möglichen Wertungen gegen sich gelten lassen."

Auch die Werbung mit exakt 5,0 Sternen sei besonders problematisch, da sie suggeriere, sämtliche abgegebenen Bewertungen seien Fünf-Sterne-Urteile. Bereits eine rechnerische Abweichung von rund 4,82 oder 4,93 gegenüber dem beworbenen Wert von 5,0 werte das Produktbild unzulässig auf und könne die Kaufentscheidung beeinflussen.

Ein Verbraucher dürfe erwarten, dass eine als 5,0 dargestellte Bewertung tatsächlich mindestens 4,95 erreiche, damit ein kaufmännisches Aufrunden gerechtfertigt wäre.

Das Argument der Beklagten, ein Wert von rund 4,8 oder 4,9 sei praktisch gleichwertig mit 5,0, ließ das Gericht nicht gelten, da gerade die Maximalwertung eine besondere Signalwirkung habe:

“Wird mit einer Gesamtbewertung von 5,0 (also dem Maximum) geworben, liegt der Durchschnittswert aber darunter (hier: 4,82 bzw. 4,93), ist dies geeignet, den Verbraucher in seiner Kaufentscheidung zu beeinflussen. 

Gerade eine Sternebewertung von 5,0 hat eine besondere Bedeutung, weil sie impliziert, dass es ausschließlich Bewertungen von 5 Sternen gibt. Es ist daher für den Verkehr von Relevanz, dass es auch andere, schlechtere Bewertungen gibt.”

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