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Kategorie: Onlinerecht

OLG Frankfurt a.M.: Äußerung "Schrottbücher“ über Titel von Wettbewerbern ist zulässige Meinungsäußerung

Äußerungen über Bücher von Wettbewerbern wie  "Wettbewerbswidrige Schrottbücher übernehmen den Ratgebermarkt“  sind eine zulässige Meinungsäußerung  (OLG Frankfurt a.M., Beschl.  v. 11.03.2022 - Az.: 6 W 14/22).

Der Beklagte war Autor und äußerte sich über Produkte von Mitbewerbern. Er benutzte dabei zahlreiche negative Aussagen wie "Schrotbücher", "Lügner" und "Saboteure".

Die Klägerin vertrieb Ratgeberbände und sah sich durch diese Aussagen in ihren Rechten verletzt.

Zu Unrecht, wie nun das OLG Frankfurt a.M. entschied, denn es handle sich um eine zulässige Meinungsäußerung.

"Die angegriffenen Äußerungen sind vom Schutzbereich der Meinungsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 GG erfasst. Es handelt sich entgegen der Auffassung der Antragstellerin auch nicht um substanzarme Äußerungen. Vielmehr hat der Antragsgegner in dem (...) Online-Artikel (...) ausführlich seine Auffassung erörtert und mit Tatsachen fundiert. Der Antragsgegner hat insbesondere den Begriff des „Schrottbuches“ näher erläutert und auch näher ausgeführt, worin die „Sabotage“ bestand, die er erwähnt hatte. Der Antragsgegner hat hier ausführlich von mehreren Droh-E-Mails berichtet und diese zitiert sowie dargelegt, dass auch andere Rezensenten entsprechenden Angriffen ausgesetzt waren.

Zu berücksichtigen ist ferner, dass bei werblichen Äußerungen über Themen von erhöhter gesellschaftlicher, politischer oder sozialer Bedeutung, die zum geistigen Meinungskampf in der Öffentlichkeit anregen sollen, der Nachweis einer Gefährdung des an der Leistung orientierten Wettbewerbs besonderen Anforderungen unterliegt (...). Das Landgericht hat zu Recht berücksichtigt, dass der Antragsgegner ein berechtigtes Informationsinteresse der Öffentlichkeit befriedigt, in dem er auf mutmaßliche Missstände auf der Amazon-Plattform hinweist, die mit gefälschten Bewertungen und algorithmusgesteuerten Empfehlungen einhergehen. Dies gilt erst recht, wenn durch die vom Antragsgegner dargestellten Versuche Druck auf diejenigen ausgeübt werden soll, die negative Bewertungen abgegeben haben."

 Auch die sonstigen Aussagen seien nicht rechtswidrig:

"Dass die Begriffe wie „Lügner“ und „Saboteure“ wegen des angefügten Sachbezuges keine Schmähkritik darstellen, hat das Landgericht überzeugend dargelegt.

Ganz erheblich zu Gunsten des Antragsgegners ist zusätzlich zu berücksichtigen, dass weder über die Antragstellerin noch über einen anderen Wettbewerber identifizierend berichtet wird. Bei dieser Art der Berichterstattung wird das Interesse eines Mitbewerbers erheblich weniger beeinträchtigt, als wenn er durch die Herabsetzung individuell identifiziert wird.

Zudem schützt § 4 Nr. 1 UWG zwar nicht unmittelbar das Unternehmenspersönlichkeitsrecht, doch sind die Schutzinteressen so eng verwandt, dass ebenso wie im Persönlichkeitsrecht die Erkennbarkeit des betroffenen Individuums zumindest erhebliche Berücksichtigung finden muss (...)."

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