Affiliate-Links müssen auf einer Webseite hinreichend deutlich als Werbung gekennzeichnet werden. Alleine das Symbol eines Einkaufswagens ist hierfür nicht ausreichend (LG Berlin II, Urt. v. 02.08.2024 - Az.: 102 O 27/24).
Der verklagte Verlag betrieb eine Homepage, auf der Testberichte zu unterschiedlichen Produkten veröffentlicht waren. In den Artikeln waren die Waren jeweils mit mit Affiliate-Links versehen. Bei den Links befand sich teilweise das Symbol eines Einkaufwagens.
Am Ende der jeweiligen Artikel blendete die Beklagte Felder mit der Bezeichnung “FAQ” ein, in denen sich unter anderem der Hinweis befand:
"Wir haben Affiliate-Partnerschaften und erhalten deshalb eine geringe Provision, wenn über einen Link mit (Einkaufswagen) ein Produkt gekauft wird. Die Auswahl der Produkte wird davon nicht beeinflusst, unsere Autoren arbeiten zu 100% unabhängig."
Die Beklagte vertrat den Standpunkt, dass Internet-User wüssten, dass sich Online-Webseiten auch über Affiliate-Einnahmen finanzieren würden. Kein Verbraucher erwarte daher, dass derartige Links unentgeltlich gesetzt würden.
Das LG Berlin folgte der Ansicht der Beklagten nicht und verurteilte das Unternehmen zur Unterlassung.
Die verwendeten Symbole und Hinweise seien nicht ausreichend, um Verbraucher darauf hinzuweisen, dass es sich um Affiliate-Links und somit um Werbung handle. Es sei unerlässlich, dass Werbung und redaktionelle Inhalte klar getrennt würden.
User müssten auf den ersten Blick erkennen können, dass wirtschaftliche Interessen hinter den Links stünden. Die Kennzeichnung mit dem Einkaufswagen-Symbol sei hierfür nicht ausreichend:
"Angesichts dessen war das von der Beklagten in ihrem Vorbringen besonders hervorgehobene Einkaufswagensymbol für sich genommen nicht geeignet, den Verbraucher auf eine Vergütungsabrede zwischen der Beklagten und dem Anbieter hinzuweisen.
Es war nicht ersichtlich und ist auch von der Beklagten nicht näher begründet worden, dass dieses Symbol allgemein mit Hinweisen auf Affiliate-Links in Verbindung gebracht würde (…). Vielmehr erschließt sich dem Verbraucher nur, dass ihm durch einen Klick auf dieses Symbol die Möglichkeit eines unmittelbaren Erwerbs der getesteten Produkte geboten wird. Ohne nähere Hinweise macht sich der Verbraucher hingegen keine weiteren Gedanken über eine Vergütung der Beklagten durch den jeweiligen Hersteller beziehungsweise Anbieter."
Und weiter:
"Auch dass die übrigen Verlinkungen in den fraglichen Beiträgen den Leser nicht nur über Erwerbsmöglichkeiten informieren und ihn auf kommerzielle Seiten leiten wollen, sondern auch der Generierung von Erlösen der Beklagten dienen, wird nicht deutlich.
Trotz einer möglicherweise weiten Verbreitung des Erlösmodells über Affiliate-Links kann nicht festgestellt werden, dass der durchschnittlich informierte Verbraucher davon ausgeht, es handele sich bei Verlinkungen in einem redaktionellen Beitrag auf einem Internetportal stets um Affiliate-Links mit entsprechendem Vergütungsmodell."
Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig, es läuft vor dem KG Berlin das Berufungsverfahren (Az.: 5 U 50/24).