Mit Urteil vom heutigen Tage hat der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm die Beklagte verurteilt, es zu unterlassen, bestimmte Facharztbezeichnungen zu verwenden.
Das Verfahren behandelt im Wesentlichen Zurechnungsfragen im Rahmen von Falschangaben eines KI-Chatbots. Kundinnen und Kunden bzw. Patientinnen und Patienten können auf der Webseite der Beklagten mit einem sog. Chatbot kommunizieren. Dort können Termine gebucht und Fragen in Echtzeit beantwortet werden.
Auf konkrete Fragen antwortete der Chatbot unter anderem, die hinter der Beklagten stehenden beiden Ärzte seien „Fachärzte für plastische und ästhetische Chirurgie“, „Fachärzte für ästhetische Medizin“ und „Fachärzte für ästhetische Behandlungen“.
Der Kläger mahnte die Beklagte zunächst ab und forderte sie in diesem Zusammenhang unter anderem zur Unterzeichnung einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auf.
Zwar wurde der Chatbot in der Folgezeit deaktiviert, die entsprechende Unterlassungserklärung aber nicht unterzeichnet.
Der Senat entschied nun, dass es sich bei den in Rede stehenden Antworten des Chatbots um unzulässige geschäftliche Handlungen der Beklagten im Sinne des § 5 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3 UWG handele und gab der unter anderem auf Unterlassung gerichteten Klage statt.
Der Auffassung der Beklagten, die unzutreffenden Antworten des Chatbots seien ihr nicht als eigene geschäftliche Handlung zurechenbar, trat der Senat nicht bei. Selbst sollte die Beklagte den Chatbot ausschließlich mit korrekten Datensätzen programmieren haben lassen, trage sie für die – unstreitigen – Falschangaben betreffend die (nicht existenten) Facharzttitel ihrer Geschäftsführer die Verantwortung. Der Chatbot sei auch kein „Dritter“ im Sinne des Gesetzes. Daher sei ein Rückgriff auf die Voraussetzungen einer Verkehrssicherungspflicht verwehrt. Da in diesem Fall neue rechtliche Fragen zur Zurechnung von Falschangaben eines KI-Chatbots entscheidend sind, hat der Senat die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen.
Das Aktenzeichen lautet 4 UKl 3/25.
Quelle: Pressemitteilung des OLG Hamm v. 12.05.2026