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Kategorie: Onlinerecht

LG Hamburg: Affiliate muss auf seiner Seite auch Grundpreiseangabe nach PAngVO einhalten

Ein Affiliate, der für die Produkte von Dritten wirbt und Preis nennt, muss sämtliche Vorgaben der Preisangabenverordnung (PAngVO) einhalten, u.a. auch die Pflicht zur Grundpreisangabe (LG Hamburg, Urt. v. 02.02.2023 - Az.: 304 HK O 102/22). Es besteht keine Notwendigkeit, derartige Portale von dem Anwendungsbereich der PAngVO auszunehmen.

Die Beklagte war ein Affiliate und warb für Produkte, ohne den Grundpreis anzugeben. Als sie abgemahnt wurde, verteidigte sie sich damit, dass sie ähnlich wie Google zu behandeln sei und sie keine Preispflichten treffen würden.

Das LG Hamburg hat diesem Standpunkt eine klare Absage erteilt.

Auch Affiliates seien verpflichtet, die Vorschriften zu beachten:

"Die Beklagte betreibt die Plattform mit Gewinnerzielungsabsicht und tritt nach außen am Markt auf.

Die Tätigkeit ist erkennbar auf den Absatz der sich aus den Suchergebnissen ergebenden und angezeigten Produkte gerichtet. Die Tatsache, dass der Absatz der jeweiligen Produkte nicht durch die Beklagte selbst, sondern - nach Weiterleitung über die Plattform der Beklagten - durch den jeweiligen Händler erfolgt, ist bereits nach dem Wortlaut des § 2 I Nr. 1 UWG unschädlich. Auch die Förderung des Absat­zes eines fremden Unternehmens wird erfasst.

Die Beklagte verstößt mit der Nichtangabe der Grundpreise bei grundpreispflichtigen Waren gegen §§ 5 a I UWG i.V.m. 2 I S. 1 PAngV a.F. bzw. 4 I S. 1 PAngV n.F."

Und weiter:

"Es besteht kein Sachgrund, Affiliate-Werbung, die - wie hier - darin besteht, dass ein Produkt auf der Website des Affiliate unter Angabe des Gesamtpreises abgebildet wird und bei der durch Anklicken dieser Abbildung eine unmittelbare Weiterleitung in den Webshop eines Dritten erfolgt, wo das Produkt unmittelbar bezogen werden kann, aus dem Anwendungsbereich der die Grundpreisangabe-Pflicht re­gelnden Vorschriften von § 2 PAngV a.F./ § 4 I PAngV n.F. auszunehmen.

Schon eine solche Werbung ist ein Angebot i.S.d. Preisangabe-rechtlichen Vorschriften, weil durch die Abbildung des Produkts und die Angabe des Gesamtpreises die Kaufentscheidung herbeigeführt werden kann und diese Entschei­dung unmittelbar durch Anklicken der Werbung oder Betätigen des in den Webshop des Drittanbieters führenden Links sowie das anschließende Durchlaufen des Bestellprozesses bezogen werden kann."

Anmerkung von RA Dr. Bahr:
Inhaltlich bietet die Entscheidung nichts Neues, bestätigt aber noch einmal die ständige Rechtsprechung, wonach auch Affiliates zur Angabe von Grundpreisen verpflichtet sind.

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