Wer eine auf einem Erbpachtgrundstück stehende Wohnung online zum Verkauf anbietet, muss die Restlaufzeit und den Erbbauzins hinreichend deutlich angeben (LG Hannover, Urt. v. 25.03.2026 - Az.. 21 O 129/25).
Im vorliegenden Fall bot das verklagte Immobilienunternehmen auf “kleinanzeigen.de” eine 3-Zimmer-Wohnung zum Verkauf an. Die Wohnung stand auf einem Erbpachtgrundstück. In der Anzeige fehlten jedoch Angaben zur verbleibenden Laufzeit des Erbbaurechts und zur Höhe des jährlich zu zahlenden Erbbauzinses.
Die Klägerin sah darin einen Wettbewerbsverstoß und klagte auf Unterlassung.
Zu Recht, wie nun das LG Hannover entschied.
Die Anzeige sei irreführend gewesen, da wesentliche Informationen gefehlt hätten. Bei einem Verkaufsangebot müssten alle wichtigen Merkmale genannt werden. Dazu gehöre auch die Restlaufzeit des Erbbaurechts:
"Zu den wesentlichen Merkmalen gehört auch die Restlaufzeit des Erbbaurechts (…).
Das Gericht hält es entgegen der Ansicht der Beklagten nicht für ausreichend, insofern lediglich auf ein weiterführendes Expose zu verweisen."
Gerade bei einer Erbpachtimmobilie sei es entscheidend, wie lange das Nutzungsrecht noch bestehe.
Für Käufer sei es von zentraler Bedeutung, zu wissen, wie lange sie eine eigentümerähnliche Stellung hätten. Ein bloßer Hinweis auf ein später einsehbares Exposé genüge nicht.
Zudem müsse auch der Erbbauzins angegeben werden. Nach der PAngVO sei der Gesamtpreis anzugeben. Dazu zähle nicht nur der Kaufpreis, sondern auch der regelmäßig zu zahlende Erbbauzins:
"Das Gericht teilt insofern nicht die Ansicht der Beklagten, dass dann unklar wäre, wie der Gesamtpreis angegeben werden soll.
Zwar setzt sich dieser vorliegend aus dem einmalig zu zahlenden Kaufpreis und dem wiederholt jährlich zu zahlenden Erbbauzins zusammen. Dies kann aber in dem Inserat entsprechend dargestellt werden, um für den Verbraucher die insgesamt auf ihn zukommenden Kosten offenzulegen, wobei insofern durch das Gesetz nicht eine einzige Darstellungsmöglichkeit vorgegeben ist. Den jährlich anfallenden Erbbauzins in der Werbung gar nicht darzustellen, ist jedenfalls irreführend."
Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig.