Eine Begrenzung in den AGB auf den vorhersehbaren und vertragstypischen Schaden ist rechtmäßig und wirksam <link http: juris.bundesgerichtshof.de cgi-bin rechtsprechung _blank external-link-new-window>(BGH, Urt. v. 18.07.20120 - Az.: VIII ZR 337/11).
Das verklagte Unternehmen, ein Energie-Versorger, verwendete in seinen AGB nachfolgende Klausel:
"Bei fahrlässig verursachten Sach- und Vermögensschäden haften [das Energieversorgungsunternehmen] und seine Erfüllungsgehilfen nur bei der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, jedoch der Höhe nach beschränkt auf die bei Vertragsschluss vorhersehbaren und vertragstypischen Schäden …"
Nach Meinung der BGH-Richter ist diese Klausel rechtmäßig und somit wirksam.
Die Begriffe "vorhersehbar" und "vertragstypisch" seien geläufige Begriffe für den Verbraucher, so dass dieser hinreichend Bescheid wisse, was damit gemeint sei. Entsprechende Formulierungen fänden sich auch so im Gesetz wieder.
Die Text-Passage sei somit hinreichend bestimmt und würde den Verbraucher nicht nach Treu und Glauben benachteiligen.