Nur dann, wenn die AGB auch offline bei Vertragsabschluss vorliegen, werden sie Vertragsbestandteil, so das OLG Celle <link http: www.online-und-recht.de urteile nur-online-einsehbare-agb-nicht-ausreichend-13-w-48-09-oberlandesgericht-celle-20090724.html _blank external-link-new-window>(Beschl. v. 24.07.2009 - Az.: 13 W 48/09). Nicht ausreichend ist es hingegen - nach Ansicht des Gerichts - auf die eigene Webseite zu verweisen, auf der die Geschäftsbedingungen online zum Abruf bereitstehen.
Die Parteien schlossen einen Kaufvertrag über Soft- und Hardware im geschäftlichen Verkehr. Die Klägerin bestätigte der Beklagten den Auftrag und wies darauf hin, dass ihre AGB gelten würden, die auf ihrer Homepage einsehbar seien.
In der Folgezeit kam es zum Streit zwischen den Parteien. Die Klägerin erhob Zahlungsklage und berief sich hinsichtlich der örtlichen Gerichtszuständigkeit auf ihre AGB, in denen ein internationaler Gerichtsstand vereinbart war.
Die Beklagte meinte, diese Regelungen würden nicht gelten, weil sie nicht wirksam einbezogen worden seien.
Die Celler Richter gaben der Beklagten Recht und sprachen sich gegen eine Anwendbarkeit der AGB aus.
Auch im geschäftlichen Verkehr sei es notwendig, dass der andere Geschäftspartner in zumutbarer Weise von den AGB Kenntnis nehmen könne. Dieses Erfordernis sei nicht gegeben, wenn die Regelungen lediglich online zum Abruf bereitgestellt würden. Es wäre notwendig gewesen, dass die Bestimmungen real vorgelegen hätten.
Das OLG Bremen (Urt. v. 11.02.2004 - Az.: 1 U 68/03) ist anderer Ansicht und lässt einen Online-Verweis für das Einbeziehen der AGB ausreichen.