Nach Ansicht des AG Aachen <link http: www.online-und-recht.de urteile einbeziehung-von-agb-im-b2b-bereich-mittels-blosser-bereitstellung-auf-online-plattform-amtsgericht-aachen-20160726 _blank external-link-new-window>(Urt. v. 26.07.2016 - Az.: 113 C 8/16) werden Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) im B2B-Bereich auch dann wirksam mit einbezogen, wenn sie lediglich online bereitgestellt werden.
Im vorliegenden Fall wurde der Vertrag zwischen den Unternehmen telefonisch, also mündlich, geschlossen. In dem Telefonat wurde darauf hingewiesen, dass in den Vertrag die klägerischen AGB einbezogen werden sollten ("...finden Sie unsere AGB ... auf ...").
Dies reicht nach Meinung des AG Aachen aus, um die AGB Vertragsbestandteil werden zu lassen.
Bei Vertragsschlüssen zwischen Unternehmen sei es nicht erforderlich, dass die AGB direkt vorliegen würden. Es reiche vielmehr aus, dass eine Partei ausdrücklich auf ihre Einbeziehung hinweise und dem anderen ermögliche, in zumutbarer Weise von ihnen Kenntnis zu erlangen.
Dies sei hier gegeben, da die AGB der Online-Plattform der Klägerin bereitgetellt worden seien und somit die Beklagten sich ihren Inhalt Inhalt anschauen konnte.