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Kategorie: Onlinerecht

LG Dessau-Roßlau: AGB-Zustimmungsfiktion auf Überweisungsträger einer Sparkasse ist rechtswidrig

Auf dem Überweisungsträger einer Sparkasse ist es rechtswidrig, den Vermerk "Mit meiner Unterschrift stimme ich den (...) AGB (...) zu"  anzubringen (LG Dessau-Roßlau, Urt. v. 24.02.2023 - Az.: 4 O 643/22).

Die verklagte Sparkasse hatte auf ihren Papier-Überweisungsträgern folgenden Hinweis angebracht:

"Mit meiner Unterschrift stimme ich den derzeit geltenden AGB´s sowie dem Preis- und LEistungsverzeichnis der Sparkasse (...) zu."

Das Gericht stufte  dies als rechtswidrig ein.

In Zusammenhang mit einzelnen manuellen Überweisungen solle etwaigen Änderungen von Verträgen zugestimmt werden:

"Die Verfügungsbeklagte handelt durch das in Verkehr bringen der streitgegenständlichen Formulare unlauter. Durch ihre Unterschrift für eine Überweisung werden die Kunden (Verbraucher) der Verfügungsbeklagten in ihrer Entscheidungsfreiheit erheblich beeinträchtigt.

Sie werden gezwungen, mit einer Überweisung den geltenden AGB's sowie dem Preis- und Leistungsverzeichnis der Verfügungsbeklagten zuzustimmen. Die Verbraucher stehen vor der Entscheidung, mit ihrer Unterschrift Vertragsbedingungen zuzustimmen oder die Überweisung nicht tätigen zu können.

Für eine Überweisung kann sich der Verbraucher der Zustimmung nicht entziehen. Hinzu kommt, dass der Satz über der Unterschrift schlecht lesbar ist. Der Verbraucher wird an der Ausübung seiner Rechte gehindert. Er wird unzulässig beeinflusst."

Und weiter:

"Die Verfügungsbeklagte hat die Formulare verwendet, indem sie diese den Verbrauchern zur Verfügung gestellt hat. Darauf, dass der Verbraucher den Passus unter der Unterschrift streichen könne, kann sich die Verfügungsbeklagte nicht berufen, denn hierüber wird der Verbraucher nicht informiert auf dem Vordruck.

Für den Verbraucher ist lediglich erkennbar, dass er mit der Unterschrift den geltenden Allgemeinen Bedingungen zustimmt. Ohne Unterschrift führt die Verfügungsbeklagte den Überweisungsauftrag nicht aus. Wie bereits dargelegt, ist der Verbraucher daher in der Zwangslage, dass er den Allgemeinen Bedingungen zustimmt. Andernfalls wird seine Überweisung nicht ausgeführt."

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