Der Empfänger von Agrarförderung für das Jahr 2008 muss die Veröffentlichung der Höhe der Subvention und von Informationen über seine Person hinnehmen. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz.
Der Antragsteller, Inhaber eines landwirtschaftlichen Betriebes, beantragte im Frühjahr 2008 Agrarförderung für das laufende Jahr. Das von ihm unterschriebene Antragsformular enthält einen Passus, wonach ihm bekannt ist, dass die erhaltenen Beträge mit Informationen über den Empfänger (Name, Gemeinde) zu veröffentlichen sind. Das rheinland-pfälzische Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau leitete die entsprechenden Daten an die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung weiter, die sie zum 30. April 2009 auf ihrer Internetseite veröffentlichte.
Dem hiergegen gestellten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gab das Verwaltungsgericht statt und untersagte die Veröffentlichung der Daten. Auf die Beschwerde des Ministeriums hin lehnte das Oberverwaltungsgericht den Eilantrag ab.
Nach dem in das nationale Recht umgesetzten Recht der Europäischen Gemeinschaften sei die Veröffentlichung der Höhe von Agrarförderung sowie der Informationen über die Empfänger mit der Subventionsgewährung eng verklammert. Dadurch sei die Bekanntgabe der Informationen zur „Geschäftsgrundlage“ der Bewilligung der Förderung geworden. Dies sei für den Antragsteller nach dem Inhalt des Förderantrages für das Jahr 2008 und des dem Bewilligungsbescheid beigefügten Informationsblattes bekannt gewesen. Durch seine Unterschrift auf dem Förderantrag und die vorbehaltlose Entgegennahme des Bewilligungsbescheides sowie des Förderbetrages habe er freiwillig auf den Schutz seiner persönlichen Daten verzichtet.
Beschluss vom 10.07.2009, Az.: 10 B 10607/09.OVG
Quelle: Pressemitteilung des OVG Koblenz v. 13.07.2009