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Kategorie: Onlinerecht

BFH: Allgemeine Verweise auf Internet-Quellen reichen für Urteil nicht aus

In einem Gerichtsurteil, das auf bestimmte Fakten Bezug nimmt (hier: Höhe bestimmter Zuckeranteile), reicht es nicht aus, wenn der Richter ausführt, dass diese sich "aus allgemein zugänglichen Quellen im Internet"  ergäben. Vielmehr ist der Richter verpflichtet, diese Fundstellen zu benennen und dauerhaft in nachprüfbarer Art und Weise zu sichern (BFH, Beschl. v. 23.04.2020 - Az.: X B 156/19).

In einer steuerrechtlichen Angelegenheiten ging es um die konkrete Frage, wie hoch der Zuckeranteil an dem verkauften Speiseeis war. Der Richter in der 1. Instanz ging von einem konkreten Wert aus und verwies dazu in seinen Entscheidungsgründen ganz pauschal darauf, dass diese sich ""aus allgemein zugänglichen Quellen im Internet"  ergeben würden. Weder benannte er die konkrete URL, noch fertigte er Screenshots an.

In der Rechtsmittel-Instanz hob der BFH dieses Urteil nun auf.

Ein derartig pauschaler Hinweis reiche nicht aus. Vielmehr müsse die konkrete Webseite benannt und archiviert werden, da andernfalls eine Nachprüfung der richterlichen Erwägungsgründe nicht möglich sei:

"Das FG hat die vom Finanzamt (...)  zugrunde gelegten (...) Zuckeranteile von 18 % für die Herstellung von Milchspeiseeis bzw. 11 % (Fruchtspeiseeis) als Schätzungsparameter für vertretbar gehalten, da sich jene Werte "aus allgemein zugänglichen Quellen im Internet" ergäben.

Dieser Umstand war allerdings nicht vom Gesamtergebnis des Verfahrens umfasst, da eigene Internetrecherchen des Gerichts nur dann zum Inhalt der finanzgerichtlichen Akte werden, wenn sie (...) dauerhaft gesichert werden, insbesondere durch Ausdruck (...). Zudem handelte es sich insoweit auch nicht um allgemein- bzw. offenkundige Tatsachen (...).

Im Streitfall kommt erschwerend hinzu, dass das FG einschlägige Internetquellen gar nicht benannt hat. Dessen hieraus gezogene Erkenntnis, die in Ansatz gebrachten Zuckeranteile seien im Rahmen der Schätzung vertretbar (wenn auch keinesfalls zwingend), ist somit weder für die Prozessbeteiligten noch für das Rechtsmittelgericht auf Richtigkeit überprüfbar; sie vermittelt vielmehr den Eindruck einer nicht durch tatsächliche Feststellungen gedeckten Behauptung."

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