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Kategorie: Onlinerecht

BFH: Gericht darf Internetfunde nicht heimlich verwerten, sondern muss Parteien vorher anhören

Ein Gericht darf Internetrecherchen nur verwerten, wenn es die Beteiligten vorher informiert und ihnen rechtliches Gehör gewährt.

Ein Gericht darf Internetfunde nicht heimlich verwerten, ohne die Beteiligten vorher anzuhören (BFH, Beschl. v. 15.04.2026 - Az.: IX B 53/25).

Die Kläger wehrten sich mit einer Klage gegen einen Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2017 vor dem Finanzgericht. Sie wollten feststellen lassen, dass der Bescheid nichtig war. 

Das Gericht wies die Klage ab und berief sich darauf, dass das Verfahren hauptsächlich dazu diene, datenschutzrechtliche Fragen aufzuwerfen. Dabei stützte es sich auch auf eigene Recherchen im Internet zu Aktivitäten der Kläger. Das Urteil erging ohne vorherige Anhörung der Kläger.

Der BFH stellte eine Verletzung des rechtlichen Gehörs der Kläger fest. Er hob das Urteil auf und verwies den Fall zur erneuten Verhandlung an das Finanzgericht zurück.

Das Finanzgericht habe den Anspruch der Kläger auf rechtliches Gehör verletzt. Es habe Internetrecherchen verwertet, ohne die Kläger vorher darauf hinzuweisen und ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. 

Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasse das Recht, sich zu allen entscheidungserheblichen Tatsachen zu äußern.

Weder aus den Akten noch aus dem Protokoll der mündlichen Verhandlung ergebe sich, dass ein solcher Hinweis erfolgt sei. Damit habe das Finanzgericht gegen seine Pflicht verstoßen, seine Entscheidung auf das Gesamtergebnis des Verfahrens zu stützen. Eigene Internetrecherchen dürften nur berücksichtigt werden, wenn sie dauerhaft zu den Gerichtsakten genommen würden:

“Das FG hat den Anspruch der Kläger auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt, indem es Erkenntnisse aus Internetrecherchen im Urteil verwertet hat, obwohl die Kläger bis zu diesem Zeitpunkt hiervon keine Kenntnis hatten.”

Und weiter:

"Es darf nicht von einem entscheidungserheblichen Sachverhalt ausgehen, der in den Akten keine Stütze findet oder der nicht durch ausreichende tatsächliche Feststellungen getragen wird (…). 

Eigene Internetrecherchen des Gerichts werden nur dann zum Inhalt der finanzgerichtlichen Akte, wenn sie dauerhaft gesichert werden (vgl. BFH-Beschluss vom 23.04.2020 - X B 156/19, Rz 13, m.w.N.). Das FG hätte daher spätestens in der mündlichen Verhandlung die Internetrecherche offenlegen und entsprechend protokollieren müssen."

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