Mit heute verkündetem Urteil hat die 18. Zivilkammer des Landgerichts Hannover einer Unterlassungsklage der Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs Frankfurt am Main e.V. gegen die Almased Wellness GmbH betr. das über Apotheken vertriebene Produkt Almased VITALKOST“ stattgegeben.
Der Beklagten wird damit untersagt, Apothekern, die „Almased VITALKOST“ vertreiben, Preisvorteile für die Einhaltung einer Preisuntergrenze anzukündigen oder derartige Preisvorteile tatsächlich zu gewähren, wenn dies mit der Ankündigung geschieht, bei Direktbestellung würden 30 Prozent Bar-Rabatt geboten, sofern mindestens drei Dosen nebeneinander im Regal oder in einem Gratis-Verkaufsdisplay präsentiert werden und ein Verkaufspreis von 15,95 Euro nicht unterschritten wird.
Die Kammer sieht in der Festlegung einer Preisuntergrenze eine sog. vertikale Wettbewerbsbeschränkung, die mit Art. 101 Abs. 1 AEUV, § 1 GWB nicht vereinbar ist.
Eine zulässige Preisbindung der zweiten Hand nach Art. 101 Abs. 3 AEUV schloss die Kammer aus. Diese liegt nur bei konkreten Umständen vor, die in Bezug auf das angebotene Produkt die Preisbeschränkung rechtfertigen - wie etwa bei der Markteinführung eines Produkts oder bei der Beschränkung im Vertriebsweg für besonders beratungsbedürftige Produkte. Solche Umstände konnte die Kammer vor dem Hintergrund, dass „Almased VITALKOST“ bereits seit mehreren Jahren auf dem Markt eingeführt und bekannt ist und sowohl über Drogeriemärkte als auch das Internet bei einer Vielzahl von Anbietern angeboten und beworben wird, nicht erkennen.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig.
Az.: 18 O 91/15
Quelle: Pressemitteilung des LG Hannover v. 25.08.2015