Wer auf Amazon ein Produkt austauscht, aber die alten Kundenbewertungen für das neue Angebot stehen lässt, handelt irreführend und wettbewerbswidrig (OLG Köln, Beschl. v. 18.05.2026 – Az. 6 W 30/26).
Zwei Wettbewerber verkauften Balkon-Solaranlagen über Amazon. Die Antragsgegnerin bot zunächst ein Set aus Solarmodulen und einem Wechselrichter der Marke A an. Später wechselte sie auf ein Modell B. Dabei verwendete sie dieselbe ASIN weiter, sodass die Kundenbewertungen für das alte Set auch beim neuen Angebot angezeigt wurden.
Das LG Köln sah im Ergebnis keinen Wettbewerbsverstoß, da selbst für den Fall, dass eine Irreführung vorläge, es an der geschäftlichen Relevanz fehle. Die Bewertungen stammten aus dem Jahr 2023 und die Produktseite zeige bereits den Wechselrichter B.
Das OLG Köln änderte die Entscheidung ab und erließ die einstweilige Verfügung. Die Antragsgegnerin muss es unterlassen, Angebote mit Bewertungen zu bewerben, die sich nicht ausschließlich auf das tatsächlich angebotene Produkt beziehen. Die Richter stellten klar, dass die Parteien miteinander im Wettbewerb stehen und die Nutzung alter Bewertungen irreführend sei, weil sie über die Eigenschaften und die Resonanz des aktuellen Produkts täusche. Mehrere Kundenrezensionen nannten ausdrücklich den A-Wechselrichter. Dies spreche mit überwiegender Wahrscheinlichkeit dafür, dass dieses Modell tatsächlich früher eingesetzt worden sei.
Nach Auffassung des Gerichts hätte die Antragsgegnerin hierzu klar Stellung nehmen und ihre Produktunterlagen prüfen müssen. Ein bloßes Nicht-Erinnern genüge nicht.
Das Gericht wies zudem darauf hin, dass nach den Amazon-Richtlinien bei einem Wechsel eines wesentlichen Produktbestandteils ohnehin eine neue ASIN hätte vergeben werden müssen. Unabhängig davon sei die Irreführung relevant maßgeblich. Der Wechselrichter sei ein zentraler Bestandteil des Sets. Sein Austausch lasse die Vergleichbarkeit der Bewertungen entfallen.
Die Zahl der angezeigten Bewertungen sei für Kaufentscheidungen von erheblicher Bedeutung, weil sie Verbreitung und Vertrauenswürdigkeit eines Produkts signalisiere.
Die Irreführung sei daher auch geschäftlich relevant:
“Beziehen sie sich auf ein anderes als das nunmehr mit ihnen beworbene Angebot, liegt darin eine unwahre und zur Täuschung geeignete Angabe.”
Und weiter:
"Die Zahl der Bewertungen stellt kein solches Merkmal mit einer nur unwesentlichen Bedeutung dar. Für die angesprochenen Verkehrskreise - zu denen auch die Mitglieder des erkennenden Senats gehören - ist die Zahl der zu einem Angebot abgegebenen Bewertungen von erheblicher Bedeutung. Mehrere hundert Bewertungen sprechen für ein verbreitetes Produkt und für eine gewisse Zuverlässigkeit der Bewertungen. Geringere - zweistellige - Zahlen gewährleisten dies nicht und sind überdies anfälliger für Gefälligkeitsbewertungen. Dementsprechend wird in den Angeboten auf der Plattform amazon.de die Zahl der Bewertungen auch regelmäßig und an prominenter Stelle aufgeführt.
Es kommt daher entgegen der Auffassung des Landgerichts nicht darauf an, dass lediglich zwölf Bewertungen den Wechselrichter „A.“ namentlich benennen, und dass diese Bewertungen als solche nicht geeignet sind, das Marktverhalten der angesprochenen Verbraucher zu beeinflussen. Entscheidend ist, dass eine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür spricht, dass eine unbekannte Zahl von Bewertungen zu dem Angebot mit dem Wechselrichter „A.“ abgegeben worden sind und daher nicht für die Bewerbung des Angebots mit dem Wechselrichter „B.“ hätten verwendet werden dürfen.
Da die Lebenserfahrung für die geschäftliche Relevanz der Fehlvorstellung spricht, wäre es Sache der Antragsgegnerin gewesen, zu diesem Punkt näher vorzutragen - etwa zur Zahl der Bewertungen, die durch die unveränderte ASIN auf das Angebot mit dem Wechselrichter „B.“ übertragen worden sind."