Eine Auskunft darf frühere Wohnanschriften im Rahmen des Bonitätsscoring verwenden (LG Mainz, Urt. v. 20.02.2026 - Az.: 2 O 75/25).
Der Kläger verlangte von einer Wirtschaftsauskunftei Schadensersatz, Unterlassung, Auskunft und die Feststellung der Rechtswidrigkeit. Die Beklagte speichert unter anderem frühere Wohnanschriften von Verbrauchern und nutzt diese Daten für die Berechnung von Bonitätsscores.
Der Kläger war mehrfach umgezogen. In einer Selbstauskunft stellte er fest, dass auch seine alten Anschriften gespeichert waren. Er meinte, diese Daten würden seinen Score verschlechtern und seien nach einem Umzug nicht mehr erforderlich. Nach seiner Aufforderung löschte die Beklagte die alten Anschriften.
Der Kläger behauptete, aufgrund der Nutzung der alten Adressdaten habe er einen Immobilienkredit nur zu schlechteren Konditionen erhalten. Er verlangte mindestens 5.000,- EUR Schmerzensgeld. Außerdem wollte er wissen, wie stark die alten Anschriften bei der Score-Berechnung gewichtet wurden.
1. Verwendung der alten Anschriften:
Die Speicherung und Verarbeitung früherer Anschriften sei rechtmäßig, so das Gericht. Ein Schadensersatzanspruch komme daher nicht in Betracht.
Die Beklagte dürfe personenbezogene Daten verarbeiten, wenn sie ein berechtigtes Interesse habe.
Als Auskunftei habe sie ein nachvollziehbares Interesse daran, Bonitätsrisiken einzuschätzen. Es sei nicht diskriminierend, die Anzahl und Häufigkeit von Umzügen statistisch zu berücksichtigen. Häufige Wohnortwechsel könnten nach allgemeiner Erfahrung mit einem erhöhten Zahlungsausfallrisiko zusammenhängen:
"Die Berücksichtigung von Daten über die Verwendung verschiedener Adressen oder über mehrfache Adresswechsel bei der Ermittlung von Bonitätswerten ist aber von Art. 6 Abs. 1 Uabs. 1 lit. f) DSGVO im Grundsatz gedeckt und auch nicht diskriminierend.
Es ist absolut nachvollziehbar, dass die Beklagte hier eine statistisch signifikante Risikoerhöhung für Zahlungsausfälle bei einer höheren Anzahl von Anschriftenwechseln über mehrere Jahre anführt, denn die besagten Umstände deuten nach allgemeinen Erfahrungen (vgl. zu deren Relevanz etwa BGH, Urteil vom 27.10.2009 - XI ZR 338/08, Rn 24 f., zitiert nach juris) in vielen Fällen, z. B. im Versandhandel, darauf hin, dass Käufer ihren tatsächlichen Aufenthaltsort verschleiern wollen oder aufgrund mehrfacher - wiederum auf Zahlungsschwierigkeiten hindeutender - Kündigungen ihren Wohnsitz verlegen mussten (LG Frankenthal (Pfalz) a. a. O. m. w. N. OLG Stuttgart, Beschluss vom 18.03.2025, Az. 9 U 20/25, GRUR-RS 2025, 7249, Rn. 22, zitiert nach beck-online)."
2. Kein Auskunftsanspruch:
Auch ein weitergehender Auskunftsanspruch bestehe ebenfalls nicht. Die konkrete Berechnungsformel des Scorings sei ein Geschäftsgeheimnis:
“Mehr als grundsätzliche Angaben schuldet die Beklagte nicht, die konkrete Rechenformel bleibt ihr Geschäftsgeheimnis (vgl. LG Frankenthal (Pfalz) a.a.O. m. w. N. LG Ellwangen, Urteil vom 14.01.2025, Az. 6 O 166/24, Rn. 31, zitiert nach beck-online; OLG Stuttgart, Beschluss vom 18.03.2025, Az. 9 U 20/25, Rn. 85 ff., zitiert nach juris; LG Traunstein, Urteil vom 22.05.2024, Az. 6 O 2465/23, Rn. 59, zitiert nach juris; BGH, Urteil vom 28.01.2014, Az. VI ZR 156/13, Rnr 17 ff., zitiert nach juris.; LG Kaiserslautern, Urteil vom 20.12.2024, Az. 4 O 250/24, Rn. 62 f., zitiert nach juris; LG Halle, Urteil vom 12.02.2025,Az. 6 O 195/24, Rn. 52, zitiert nach juris).”