Eine Fahrschule, die Jugendlichen im Rahmen eines Dorffestes eine PKW-Testfahrt anbieten, handelt wettbewerbswidrig (LG Siegen, Urt. v. 23.02.2012 - Az.: 1 O 194/10).
Der Beklagte, der eine Fahrschule betrieb, bot Jugendlichen, die noch keinen Führerschein hatten, auf einem Dorffest an, dass sie einen Fahrschulwagen unter seiner Aufsicht im öffentlichen Straßenverkehr testweise fahren könnten.
Das LG Siegen stufte dies als wettbewerbswidrig ein.
Die von der Fahrschule angebotenen Testfahrten entsprächen nicht der einem Fahrlehrer obliegenden Sorgfalt. Nur Jugendliche, die tatsächlich zur Führerscheinprüfung die Fahrten unternehmen würden, dürften diese Fahrzeuge führen. Im vorliegenden Fall handle es sich jedoch nicht um eine solche Ausbildung, sondern die Fahrt finde vielmehr im Rahmen einer Freizeitveranstaltung statt.
Das Handeln des Beklagten verstoße somit gegen geltendes Recht und sei wettbewerbswidrig. Die Betriebsbezogenheit ergeben sich im vorliegenden Fall aus dem Umstand, dass die Fahrschule durch diese Aktion für ihren Betrieb mache und somit einen Wettbewerbsvorsprung gegenüber anderen Mitbewerbern erlange.