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Kategorie: Onlinerecht

KG Berlin: Irreführende Online-Fahrschulwerbung

Die Werbung für einen isolierten Online-Theorieunterricht für Fahrschüler ist irreführend, da Theorie- und Praxisausbildung eng verzahnt sein müssen und eine freie Kombinierbarkeit unzulässig bzw. sehr problematisch ist.

Die Werbung für einen Online-Theorieunterricht für Fahrschüler, der den Eindruck erweckt, er sei beliebig mit dem praktischen Unterricht einer anderen Fahrschule kombinierbar, handelt irreführend. Denn erforderlich ist vielmehr eine enge Verzahnung zwischen Theorie- und Praxisteil (KG Berlin, Urt. v. 05.11.2024 - At.: 5 U 1/22).

Die Beklagte bot Online-Theorieunterricht für Fahrschüler an und vermittelte diese an Partnerfahrschulen für den praktischen Unterricht. Dabei wurde der Eindruck vermittelt, dass der Online-Unterricht die Voraussetzungen für die gesetzlich vorgeschriebenen Theoriepflichtstunden erfüllt und problemlos auf die praktische Ausbildung anrechenbar ist. 

Das KG Berlin sah hierin eine wettbewerbswidrige Irreführung.

Das Gesetz verlange, dass die theoretische und praktische Fahrausbildung inhaltlich, didaktisch und organisatorisch eng verzahnt sein müsse. 

Die Werbung der Beklagten suggerierte jedoch fälschlicherweise, dass der angebotene Online-Unterricht vollständig anerkannt und problemlos mit jeder praktischen Fahrschulausbildung kombinierbar sei. Dies sei jedoch unzutreffend, da unklar sei, ob hier tatsächlich eine ordnungsgemäße Theorie-Ausbildung gegeben sei:

"Es besteht (…) die konkrete Gefahr, dass alleine schon die Aufteilung des PTU und des Praktischen Unterrichts auf zwei Fahrschulen nicht anerkannt wird, und deswegen die PFS darauf besteht, auch den PTU bei ihr zu absolvieren und/oder die Fahrerlaubnisbehörde die Ausbildung nicht anerkennt. Letztere Gefahr besteht erst recht im Hinblick auf eine zeitlich – und zwar bis zu 2 Jahre – versetzte Absolvierung der theoretischen und der praktischen Ausbildung.

Zudem ist aus den obigen Ausführungen ersichtlich, dass die erforderliche Verzahnung von PTU und Praktischem Unterricht eine Zusammenarbeit, wenn nicht sogar eine Kooperation gem. § 20 FahrlG zwischen TFS und PFS erfordert. 

Dies setzt aber voraus, dass (vor allem) die PFS zu einer solchen Zusammenarbeit bereit ist, die für sie einen (erheblichen) Mehraufwand darstellt, da sie sich mit der nicht selten weit entfernten TFS abstimmen („verzahnen“) muss. 

Es besteht daher die konkrete Gefahr, dass die PFS nicht oder wenn überhaupt nur gegen eine Vergütung dieses Mehraufwandes bereit ist, lediglich den Praktischen Unterricht vorzunehmen. Damit ist es unzutreffend, dass der Fahrschulinteressent nach Absolvierung der PTU seinen Praktischen Unterricht unproblematisch bei der PFS seiner Wahl absolvieren kann. Selbst wenn die PFS dazu bereit wäre, besteht die konkrete Gefahr, dass die Fahrerlaubnisbehörde den PTU nur anerkennt, wenn zwischen den beiden Fahrschulen eine Kooperation gem. § 20 FahrlG besteht und nachgewiesen ist."

 

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