Der Anbieter eines Free-to-Play-Games (hier: der Anbieter Gameforge für das Online-Rollenspiel "Metin2") kann einen Nutzer bei einem AGB-Verstoß ausschließen <link http: www.online-und-recht.de urteile kein-anspruch-auf-teilnahme-des-nutzers-bei-free-to-play-game-amtsgericht-karlsruhe-20150519 _blank external-link-new-window>(AG Karlsruhe, Urt. v. 19.05.2015 - Az.: 8 C 377/14).
Der Kläger meldete sich bei dem bekannten MMORPG "Metin2" an, welches das Unternehmen Gameforge kostenlos anbietet. Während des Spiels beleidigte der Kläger mehrfach Mitspieler. Auch kam es mehrfach zu anderen Regelverstößen (u.a. hinsichtlich der virtuellen Währung, Blockieren anderer Spielfiguren), so dass Gameforge dem Kunden ordentlich kündigte.
In den AGB hieß es dazu:
"Der Vertrag kann von beiden Parteien jederzeit ordentlich mit sofortige Wirkung gekündigt werden, sofern eine befristete Laufzeit nicht vereinbart wurde."
Der User wollte das nicht akzeptieren und klagte gegen die Beendigung.
Und verlor vor dem AG Karlsruhe.
Der Anbieter eines solchen kostenlosen Online-Spiels sei berechtigt, die einzelnen Regelungen aufzustellen. Es sei auch nicht erkennbar, dass die Kündigung treuwidrig sei.
Der Kläger habe mehrfach andere Teilnehmer beleidigt und sich außerdem vertragswidrig verhalten. Er habe andere Spieler virtuell angegriffen und darüber hinaus die Spielmechanik durch Blockieren anderer Spielfiguren missbräuchlich genutzt.
Daher sei die ausgesprochene Kündigung nicht zu beanstanden.