Täuscht der Mitarbeiter eines selbständigen Partnershop-Betreibers den Mobilfunk-Kunden, ist dieses Verhalten dem Telekommunikationsanbieter zuzurechnen, so dass der Verbraucher den Vertrag wegen arglistiger Täuschung anfechten kann (AG Saarbrücken, Beschl. v. 02.04.2014 - Az.: 121 C 248/13 (09)).
Im Rahmen des Antrages auf Prozesskostenhilfe hatte das AG Saarbrücken zu entscheiden, wann ein Kunde seinen Handy-Vertrag anfechten kann.
Das klägerische Telekommunikationsunternehmen verlangte die Begleichung von angefallenen Monats-Entgelten.
Der Beklagte wandte ein, er sei arglistig getäuscht worden. Er sei in den Laden eines Partnershops der Klägerin gegangen, um einen günstigeren Tarif für sein Handy zu vereinbaren. Bei dem Partnershop handelte es sich um ein rechtlich selbständige Firma, die auf Provisionsbasis der Klägerin und anderen TK-Unternehmen Kunden vermittle.
Im Laden sei er durch eine Mitarbeiterin getäuscht worden. Es sei behauptet worden, dass der neu gewählte Tarif deutlich billiger sei, was aber in Wahrheit nicht zutreffe. Daher habe er die Anfechtung des Kontraktes erklärt.
Das AG Saarbrücken stufte eine solche Anfechtung als grundsätzlich möglich ein. Das Handeln der Mitarbeiterin sei dem Telekommunikations-Anbieter zuzurechnen. Es sei unerheblich, welche Rechtsbeziehung zwischen der Klägerin und dem Partnershop bestünde: Ob Handelsvertreter, freier Mitarbeiter oder Angestellter.
Denn es handle sich bei dem Partnershop um einen Erfüllungsgehilfen, so dass er nicht Dritter sei.