Wer eine eBay-Auktion wegen Irrtums anfechten will, muss seine Anfechtungserklärung hinreichend deutlich erklären <link http: openjur.de u _blank external-link-new-window>(LG Berlin, Urt. v. 21.05.2012 - Az.: 52 S 140/11).
Der Beklagte veräußerte über eBay an den Kläger mehrere Telefone, stellte dann aber nach Kaufvertragsschluss fest, dass er einen fehlerhaften Preis bei seinem Angebot hatte. Daraufhin schrieb er an den Kläger:
"Hallo ... sehe gerade das bei der Einstellung der Auktion etwas schief gegangen ist. Pro Telefon war 99€ für Sofortkaufen vorgesehen. Wie wollen wir jetzt verfahren - hast Du trotzdem Interesse an den Telefonen? (...)."
Das Berliner Gericht sah darin keine ausreichende Anfechtungserklärung, so dass der Kaufvertrag weiter wirksam Bestand hatte.
Der Hinweis, die Telefone "trotzdem" verkaufen zu wollen ("... -hast Du trotzdem Interesse an den Telefonen?") und der Anfrage, "wie wollen wir jetzt verfahren?" zeige die Bereitschaft, an dem Verkauf der Telefone festzuhalten, wenn der Kläger auch Interesse habe.