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Kategorie: Wirtschaftsrecht

OLG Düsseldorf: Angehöriger eines Nicht-EU-Staates kann Geschäftsführer einer GmbH sein

Auch ein Nicht-EU-Bürger kann nach Meinung des OLG Düsseldorf <link http: www.online-und-recht.de urteile nicht-eu-buerger-kann-geschaeftsfuehrer-einer-gmbh-werden-i-3-wx-85-09-oberlandesgericht-duesseldorf-20090416.html _blank external-link-new-window>(Beschl. v. 16.04.2009 - Az.: I-3 Wx 85/09) der Geschäftsführer einer deutschen GmbH sein. 

Einem iranischen Staatsbürger war von den deutschen Behörden versagt worden, als Geschäftsführer einer GmbH bestellt zu werden. Zur Begründung der Ablehnung wurde angeführt, dass Ausländer, die nicht Bürger eines EU-Staates seien, nur dann als Geschäftsführer bestellt werden könnten, wenn sie die ausländerrechtlichen Voraussetzungen erfüllten, um jederzeit in die Bundesrepublik einreisen zu können.Bei einem Iraner sei dies aufgrund der Visumspflicht nicht gegeben.

Dieser Argumentation haben die Düsseldorfer Richter eine Absage erteilt und auch die Bestellung eines Nicht-EU-Bürgers für rechtmäßig erachtet.

Die Neufassung des GmbH-Gesetzes (GmbHG) erlaube es, dass deutsche Gesellschaften ihren Verwaltungssitz an jeden beliebigen Ort im Ausland verlegten, ihre Geschäfte also auch vollständig im oder aus dem Ausland tätigen könnten. Dies sei nach der alten Fassung des GmbHG nicht möglich gewesen. Die damals bestellten Geschäftsführer haben daher aus Deutschland oder einem EU-Staat stammen müssen, damit sie ihre gesetzlich übertragenen Aufgaben wahrnehmen konnten. Nur so sei sicher gestellt gewesen, dass ein im Ausland ansässiger Geschäftsführer jederzeit die Möglichkeit habe, ohne Komplikationen nach Deutschland einzureisen.

Zwar sei dies bei einem iranischen Staatsbürger aufgrund des Visums nicht möglich. Jedoch erlaube die Neufassung des GmbH-Gesetzes, dass die GmbH an jedem beliebigen Ort residieren dürfe. Die heutigen Möglichkeiten der Kommunikation erlaubten über Staatsgrenzen hinweg eine ordnungsgemäße Wahrnehmung der gesetzlichen Aufgaben eines Geschäftsführers auch vom Ausland aus. Schließlich könnten viele Aufträge, wie z.B. die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, auch formlos vom Ausland geschehen. 

 

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