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Kategorie: Onlinerecht

OLG Zweibrücken: Anscheinsvollmacht durch Weitergabe von E-Mail-Zugangsdaten

Wer seinem Ehepartner die Zugangsdaten zu seinem E-Mail-Konto überlässt, muss sich geschäftliche Erklärungen in seinem Namen zurechnen lassen.

Wer seinem Ehepartner die Zugangsdaten zu seinem E-Mail-Konto überlässt und ihm damit ermöglicht, geschäftliche Erklärungen in seinem Namen abzugeben, muss sich diese zurechnen lassen (OLG Zweibrücken, Urt. v. 15.01.2025 - Az.: 1 U 20/24).

Die Klägerin stritt mit ihrer Versicherung über einen Wasserschaden. Die Parteien schlossen im Laufe der Verhandlungen per E-Mail einen Vergleich. Später bestritt die Klägerin, die E-Mail selbst verfasst zu haben und behauptete, ihr Ehemann habe den Vergleich ohne ihr Wissen geschlossen.

Das OLG Zweibrücken entschied, dass die Klägerin an den Vergleich gebunden sei, da sie ihrem Ehemann die Zugangsdaten zu ihrem E-Mail-Account überlassen habe und dieser den Account regelmäßig genutzt habe.

Da die Klägerin dies wusste und duldete, ging das Gericht von einer sogenannten Anscheinsvollmacht aus:
 

"Aus objektiver Sicht des Erklärungsempfängers lag ein Angebot der Klägerin als der materiell Berechtigten vor, welches die Beklagte angenommen hatte. 

Das Angebot kam vom E-Mail-Account der Klägerin und war mit Ihrem Namen unterzeichnet. 

Die Beklagte wurde dabei über die Identität des Handelnden getäuscht. 

Aus ihrer Sicht wollte sie den angebotenen Abfindungsvergleich ausschließlich mit der Klägerin als ihrer Versicherungsnehmerin schließen. 

Den falschen Anschein hatte die Klägerin gesetzt; dies in Form der Aushändigung von Legitimationsmerkmalen durch Preisgabe ihres Passworts für die Nutzerkennung (…)."

Und weiter:

"Allerdings steht nach der ergänzenden Anhörung der Klägerin fest, dass diese nach Rechtsscheingrundsätzen - dies in Form einer Anscheinsvollmacht - für das unter Verwendung ihres passwortgeschützten E-Mail Accounts am 13.06.2014 abgegebene Angebot ihres Ehemanns auf Abschluss eines Abfindungsvergleichs einzustehen hat. 

Von einer Anscheinsvollmacht ist nach herkömmlicher Rechtsprechung auszugehen, wenn der Vertretene das Handeln des Scheinvertreters nicht kennt, er es aber bei pflichtgemäßer Sorgfalt hätte erkennen und verhindern können, und wenn der Geschäftspartner annehmen durfte, der Vertretene kenne und billige das Handeln des Vertreters. 

Dabei greifen die Rechtsgrundsätze der Anscheinsvollmacht in der Regel nur dann ein, wenn das Verhalten von gewisser Dauer und Häufigkeit ist (vgl. BGH, Urteil vom 11.05.2011, Az. VIII ZR 289/09, Rn. 16, Juris). Diese Voraussetzungen liegen für den Streitfall vor."

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