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Kategorie: Onlinerecht

LAG Köln: Anspruch auf Domainübertragung, wenn überhaupt, nur gegenüber Domainhaber

Nur gegen den Domaininhaber, nicht aber gegen Dritte besteht ein Anspruch auf Übertragung der Domain.

Ein Anspruch auf Übertragung einer Domain besteht, wenn überhaupt, allenfalls gegenüber dem Domaininhaber selbst, jedoch nicht gegenüber sonstigen Dritten (LAG Köln, Urt. v. 16.11.2023 - Az.: 6 Sa 240/23).

Es ging bei den Streitigkeiten unter anderem um eine Internet-Domain.

Die Beklagte hatte gegen den Domain-Inhaber und weitere Dritte wörtlich beantragt, 

“die Domain XY an die Beklagte zu übertragen und die hierfür erforderlichen Willenserklärungen gegenüber der DENIC abzugeben.”

Das LAG Köln äußerte bereits Zweifel, ob es überhaupt jemals einen Anspruch auf Domain-Übertragung geben könne:

"Die Widerklage ist auch mit dem Antrag zu 4 unbegründet. 

Die Beklagte hat hinsichtlich der Website beantragt, die Internetdomain „kfztc.“ an die Beklagte zu übertragen und die hierfür erforderlichen Willenserklärungen gegenüber der D abzugeben. Soweit dem Grunde nach angenommen werden könnte, ein solcher Anspruch sei denkbar („Ein Anspruch auf Domainübertragung besteht nie, da es keine Anspruchsnorm gibt, die einen solchen Anspruch begründen kann“ vgl. Härting in: Internetrecht, H. Domainrecht, Rn. 1900) (…)"

In jedem Fall sei das Begehren gegenüber allen Personen, die nicht Domain-Inhaber sind, unberechtigt:

"Soweit dem Grunde nach angenommen werden könnte, ein solcher Anspruch sei denkbar (…), kommt er nur gegen den Inhaber der Domain in Betracht, denn nur dieser kann gegenüber der DENIC die entsprechenden Erklärungen abgeben. Ein Anspruch gegen einen Dritten, der nicht Inhaber der Domain ist, kommt nicht in Frage. 

Hier ist der Domaininhaber Herr, also der Vater des Klägers und damit Dritter im soeben genannten Sinn. 

Dass der Kläger der Beklagten die mietweise Überlassung der Domain angeboten hat, ändert nichts, denn der Vermieter einer Sache muss nicht zugleich Eigentümer - oder in diesem Fall Inhaber - sein. Auch der Annahme der Beklagten, die Inhaberschaft des Vaters sei rechtsmissbräuchlich, hilft ihr nicht weiter; den Vortrag des Klägers, sein Vater sei schon seit über 10 Jahren der Inhaber der Domain, hat die Beklagte nicht mit verwertbare Tatsachen bestreiten können. Im Übrigen könnte eine solche Rechtsmissbräuchlichkeit allenfalls zu einem Schadensersatzanspruch führen, den die Beklagte nicht geltend gemacht hat."

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