Kanzlei Dr. Bahr
Navigation
Kategorie: Onlinerecht

LG München I: Anteilige Verrechnung von Gutscheinen durch Amazon wettbewersbwidrig

Amazon ist nicht berechtigt, ausgegebene Gutscheine nur anteilig auf den Kaufpreis anzurechnen, wenn der Kunde einen Teil der erworbenen Ware wieder zurücksendet (LG München I, Urt. v. 14.08.2014 - Az.: 17 HK O 3598/14).

Es ging im vorliegenden Fall um zwei Anrechnungsfälle von Amazon-Gutscheinen.

1. Fall: Ein Kunde hatte einen Einkaufsgutschein iHv. 10,- EUR von Amazon erhalten. Er erwarb zwei Produkte (Schere: 12,98 EUR, Brotbackautomaten: 93,97 EUR). Der Verbraucher schickte den Automaten wieder zurück. Amazon erstattete ihm nicht die ursprünglichen 93,97 EUR, sondern lediglich 84,90 EUR und berücksichtigte damit anteilig den Gutschein.

2. Fall: Der Kunde hatte einen Einkaufsgutschein iHv. 15,- EUR von Amazon erhalten. Der Gutschein war ab einem Warenwert von 40,- EUR einsetzbar. In den Bedingungen hieß es:

"Sobald Sie eine Bestellung aufgeben, die die Einlösebedingungen bzw. Teilnahmebedingungen erfüllt, wird ihnen die Verrechnung des Guthabens auf der letzten Seite des Bestellformulars bei der Auflistung der Kosten angezeigt (...)

Wenn sie von ihrem Rückgaberecht Gebrauch machen, wird der ermäßigte Kaufpreis erstattet. Es besteht kein Anspruch auf eine Erstattung oder einen Ersatz des Aktionsgutscheins."

Der Kunde erwarb mehrere Produkte, gab jedoch bis auf ein Produkt, das einen Preis von 59,95 EUR hatte, alles wieder zurück. Amazon rechnete auch hier den Gutschein nur anteilig an.

Die Münchener Richter stuften beide Handlungen als wettbewerbswidrig ein.

In Fall 1 könne der Kunde die Umstände nur so verstehen, dass der Gutschein stets voll abgezogen werde und nicht nur anteilig. Es fände sich keinerlei Hinweis in den AGB oder den sonstigen Bedingungen, die auf eine solche Auslegung schließen lasse. Der normale Verbraucher sei kein Jurist und differenziere nicht, ob er bei einem Einkauf mehrere Kaufverträge schließe oder nur einen. Relevant sei für ihn lediglich, dass der gesamte Gutschein-Betrag in Abzug gebracht werde.

Das Verhalten von Amazon sei daher wettbewerbswidrig.

Ebenso im Fall 2. Auch hier liege eine rechtswidrige Irreführung vor. Aufgrund der gewählten Formulierung gehe der Kunde davon aus, dass er bei Überschreiten der 40 EUR-Einkaufsgrenze immer in den vollen Genuss des Einkaufsschein komme und eben nicht nur in einen anteiligen.

Der Käufer rechne nicht damit, dass in jedem Fall einer Teil-Rücksendung der Gutschein nur anteilig angerechnet werde. 

Rechts-News durch­suchen

26. Januar 2026
Wer ein Auto bezahlt, abholt und ein Jahr nutzt, kann sich nicht wegen eines fehlerhaften Online-Bestellbuttons vom Kauf lösen.
ganzen Text lesen
23. Januar 2026
Wer ein Angebot prüft, nachverhandelt und annimmt, kann den Vertrag nicht wegen einer Überraschungssituation nach § 312 b BGB (Außerhalb von…
ganzen Text lesen
21. Januar 2026
Unternehmen (hier: Fitness First) dürfen befristete Rabattaktionen nicht ohne sachliche Begründung verlängern, sonst täuschen sie Verbraucher.
ganzen Text lesen
13. Januar 2026
Ein Tofu-Produkt mit nur 36 % Füllmenge täuscht über den Inhalt und ist deshalb wettbewerbswidrig (Mogelpackung)
ganzen Text lesen

Rechts-News durchsuchen