Ein Anwalt muss es nicht hinnehmen, dass im Rahmen der Berichterstattung über P2P-Fälle, bei dem auch sein Name fällt, der Vorwurf des Betruges geäußert wird <link http: www.online-und-recht.de urteile anwalt-muss-betrugsvorwurf-durch-presse-ohne-nachweis-nicht-akzeptieren-28-o-146-10-landgericht-koeln-20100721.html _blank external-link-new-window>(LG Köln, Urt. v. 21.07.2010 - Az.: 28 O 146/10).
Der Heise-Verlag hatte Anfang 2010 in seiner Zeitschrift c´t einen längeren Beitrag über P2P-Fälle ("Die Abmahn-Industrie") publiziert.
Darin wurde folgendes behauptet:
"Wenn dem so sein sollte, stellt sich die Frage, für wen der Anwalt eigentlich die in den Abmahnungen geforderten Gebühren einfordert, wenn nicht für seine Mandanten. Die Vermutung lautet: Für niemanden außer für sich selbst, und das wäre rechtswidrig.
Nicht nur, dass ihn andere Anwälte wettbewerbsrechtlich des Vorsprungs durch Rechtsbruch bezichtigen könnten. Ihm würde auch strafrechtlich Ungemach drohen, denn wider besseres Wissen unberechtigt Geld einzufordern und einzustecken, ist versuchter beziehungsweise vollendeter Betrug im gewerblichen Ausmaß."
Die Ausführungen waren allgemeiner Natur und nicht auf einen speziellen Anwalt oder eine bestimmte Kanzlei ausgerichtet. Der Name des klagenden Rechtsanwalts erschien nur im unteren Teil des Artikels an anderer Stelle.
Der klägerische Anwalt sah in den Äußerungen gleichwohl Behauptungen, die ins Blaue hinein gemacht und die ihn in seinen Rechten verletzen würden.
Die Richter des LG Köln teilten diese Einschätzung und gaben dem Advokaten Recht. Der verklagte Verlag habe die Äußerungen zu unterlassen.
Die Berichterstattung verletze den Kläger in seinem Allgemeinen Persönlichkeitsrecht. Ein objektiver Leser werde nämlich die allgemeinen Äußerungen auch auf den namentlich genannten Anwalt übertragen. Dies wiege um so schwerer, weil der strafbare Vorwurf des Betruges gemacht werde.
Hinweis: Die vorliegende Entscheidung des LG Köln hatte in der Berufungsinstanz keinen Bestand. Vielmehr kassierte das OLG Köln (Urt. v. 18.01.2011 - Az.: 15 U 130/10) das Urteil und wies die Klage ab. Die beanstandeten Passagen bezögen sich nicht auf den klägerischen Anwalt, sondern seien vielmehr allgemeiner Natur.
Es handle sich um eine abstrakte Darstellung, so dass der Advokat nicht in seinen Rechten verletzt werde.