Ein Anwalt muss es hinnehmen, dass im Rahmen der Berichterstattung über P2P-Fälle, bei dem auch sein Name fällt, der Vorwurf des Betruges geäußert wird <link http: www.online-und-recht.de urteile rechtsanwalt-muss-kritischen-bericht-ueber-seine-taetigkeit-dulden-15-u-130-10-oberlandesgericht-koeln-20110118.html _blank external-link-new-window>(OLG Köln, Urt. v. 18.01.2011 - Az.: 15 U 130/10).
Der Heise-Verlag hatte Anfang 2010 in seiner Zeitschrift c´t einen längeren Beitrag über P2P-Fälle ("Die Abmahn-Industrie") publiziert.
Darin wurde folgendes behaupt
"Wenn dem so sein sollte, stellt sich die Frage, für wen der Anwalt eigentlich die in den Abmahnungen geforderten Gebühren einfordert, wenn nicht für seine Mandanten. Die Vermutung lautet: Für niemanden außer für sich selbst, und das wäre rechtswidrig.
Nicht nur, dass ihn andere Anwälte wettbewerbsrechtlich des Vorsprungs durch Rechtsbruch bezichtigen könnten. Ihm würde auch strafrechtlich Ungemach drohen, denn wider besseres Wissen unberechtigt Geld einzufordern und einzustecken, ist versuchter beziehungsweise vollendeter Betrug im gewerblichen Ausmaß."
Die Ausführungen waren allgemeiner Natur und nicht auf einen speziellen Anwalt oder eine bestimmte Kanzlei ausgerichtet. Der Name des klagenden Rechtsanwalts erschien nur im unteren Teil des Artikels an anderer Stelle.
Die 1. Instanz, das LG Köln <link http: www.online-und-recht.de urteile anwalt-muss-betrugsvorwurf-durch-presse-ohne-nachweis-nicht-akzeptieren-28-o-146-10-landgericht-koeln-20100721.html _blank external-link-new-window>(Urt. v. 21.07.2010 - Az.: 28 O 146/10), hatte dem Anwalt Recht gegeben und einen Unterlassungsanspruch bejaht.
Das Berufungsgericht, das OLG Köln, hob die Veurteilung auf und wies die Klage ab.
Die Äußerungen, deren Unterlassung der Kläger begehre, seien zulässig. Aus dem gesamten Artikel gehe nicht hervor, dass ein Bezug zu dem Kläger beabsichtigt gewesen sei. Die beanstandeten Passagen seien unter einzelnen Zwischenüberschriften platziert und seien allesamt abstrakt formuliert.
In dem Abschnitt, in dem die Kanzlei des Klägers erwähnt werde, würden zum einen auch andere Rechtsanwalte genannt. Zum anderen werde hier thematisch ein anderer Aspekt problematisiert. Insofern werde hier auch kein Exempel am Kläger in Bezug zur Abmahn-Szene statuiert. In neutral gehaltener Berichterstattung werde nur beschrieben, dass der Kläger sich auf die Täterrecherche in Tauschbörsen spezialisiert habe. Diese Aussage müsse der Kläger aber hinnehmen.