Bei Online-Markenverletzung ist das Gericht des Landes zuständig, in dem der angesprochene Kundenkreis sitzt. Nicht maßgeblich ist der Firmensitz des Rechtsverletzers (BGH, Urt. v. 22.10.2025 - Az.: I ZR 220/24).
Ein dänisches Unternehmen bewarb und verkaufte Kosmetikprodukte über eine Website mit deutscher “DE”-Domain. Die Werbung richtete sich in Sprache und Aufmachung klar an Verbraucher in Deutschland.
Die Markeninhaberin sah ihre Rechten verletzt und klagte vor deutschen Gerichten.
Zu Recht, wie der BGH nun entschied.
Nach der aktuellen Rechtsprechung des EuGH komme es bei Markenverletzungen im Internet nicht darauf an, wo der Anbieter sitze, wo sein Server stehe oder wo sich die beworbenen Waren befänden.
Ausschlaggebend sei allein, welcher Verbraucherkreis angesprochen werde.
Da sich die Website des dänischen Unternehmens klar an deutsche Kunden richtete, sei die Markenverletzung in Deutschland begangen worden. Damit seien die deutschen Gerichte international zuständig.
Der BGH gab damit seine frühere Auffassung auf, wonach es auf den Ort der technischen Veröffentlichung (z. B. Sitz des Servers) ankomme.
“Bestehen die dem Beklagten vorgeworfenen Handlungen in der elektronischen Anzeige von Werbung und Verkaufsangeboten für Waren, die mit einem Zeichen versehen sind, das mit einer Unionsmarke identisch oder ihr ähnlich ist, ohne dass der Markeninhaber zugestimmt hat, ist davon auszugehen, dass diese Handlungen in dem Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats begangen worden sind, in dem sich die Verbraucher oder Händler befinden, an die sich diese Werbung und diese Verkaufsangebote richten, und zwar ungeachtet dessen, dass der Beklagte in dem Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats niedergelassen ist, dass sich der von ihm benutzte Server des elektronischen Netzes in dem Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats befindet oder dass sich die Waren, die den Gegenstand der Werbung und Verkaufsangebote bilden, in dem Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats befinden (…).”
Der BGH gab damit seine frühere Auffassung auf, wonach es auf den Ort der technischen Veröffentlichung (z. B. Sitz des Servers) angekommen war:
"Der Senat hat allerdings in seinem Urteil "Parfümmarken" entschieden, dass der Ort des für die internationale Zuständigkeit maßgeblichen schadensbegründenden Ereignisses im Sinne von Art. 97 Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 über die Unionsmarke - der Vorgängervorschrift zu Art. 125 Abs. 5 UMV - der Ort ist, an dem der Prozess der Veröffentlichung des Angebots durch den Wirtschaftsteilnehmer auf seiner Internetseite in Gang gesetzt worden ist, und nicht der Ort, an dem die Internetseite abgerufen werden kann (…).
Hieran hält er angesichts der vorgenannten Entscheidungen des Gerichtshofs der Europäischen Union "AMS Neve u.a." und "Lännen MCE" (EuGH, GRUR 2019, 1047; GRUR 2023, 805) nicht fest."