Der Begriff “WerraEnergie” kann als Marke für bestimmte Energie-Dienstleistungen eingetragen werden (BPatG, Urt. v. 24.11.2025 – Az.: 26 W (pat) 38/21).
Ein Unternehmen wollte das Wort "WerraEnergie“ beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) als Wortmarke für zahlreiche Waren und Dienstleistungen, vor allem im Energiebereich, eintragen lassen. Das DPMA lehnte dies jedoch teilweise ab. Es meinte, der Begriff beschreibe lediglich, dass es sich um Energie aus der Werra-Region handle, und sei daher nicht schutzfähig.
Das Unternehmen legte Beschwerde gegen die Zurückweisung ein und gewann teilweise vor dem BPatG.
Für bestimmte Dienstleistungen sei die Marke doch eintragungsfähig.
Der Begriff “WerraEnergie” könne zwar an Energie aus der Werra-Region erinnern. Für die noch streitgegenständlichen Leistungen sei jedoch kein enger Zusammenhang zur geografischen Herkunft erkennbar.
Heizungsanlagen etwa seien eigenständige Produkte, die nicht notwendigerweise aus der Werra-Region stammen oder dort eingesetzt würden.
Das gleiche gelte für Dienstleistungen wie die Beratung zur Energieeinsparung oder Vermietung von Stromzählern. Diese Leistungen seien standortunabhängig und würden deutschlandweit erbracht.
Selbst wenn “Werra” als geografische Angabe verstanden werde, ergebe sich daraus nicht automatisch ein beschreibender Charakter für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen.
Für diese speziellen Leistungen sei das Wort daher nicht beschreibend, sondern könne als Hinweis auf ein bestimmtes Unternehmen verstanden werden.
"Das Anmeldezeichen ist im zuletzt noch beantragten Umfang auch nicht nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG von der Eintragung ausgeschlossen.
Eine Eignung zur Beschreibung von Merkmalen der beschwerdegegenständlichen Waren und Dienstleistungen besteht nicht, da das angemeldete Zeichen nur für die Lieferung und Verteilung von Energie beschreibend ist."