Wer als Apotheker verschreibungspflichtige Medikamente ohne Rezept abgibt, kann nach einem Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin seine Apothekenbetriebserlaubnis verlieren.
Der Kläger, ein 64-jähriger Apotheker und bisher Inhaber einer Apotheke in Berlin-Wilmersdorf, war im Januar 2009 vom Landgericht Berlin u.a. wegen unerlaubter Abgabe von Betäubungsmitteln an einen Drogenabhängigen und von verschreibungspflichtigen Arzneimitteln zu Dopingzwecken im Sport zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt worden. Daraufhin hatte das Landesamt für Gesundheit und Soziales seine Apothekenbetriebserlaubnis widerrufen.
Die 14. Kammer des Verwaltungsgerichts hat die hiergegen gerichtete Klage abgewiesen und die behördliche Entscheidung bestätigt. Die Erlaubnis könne bei Unzuverlässigkeit des Apothekers widerrufen werden. Dies sei insbesondere bei strafrechtlichen Verfehlungen und bei gröblicher oder beharrlicher Zuwiderhandlung gegen das Apothekengesetz der Fall, was hier zu bejahen gewesen sei. Die strafrechtlich festgestellte aktive Teilnahme am Anabolikahandel offenbare ein den Kernbereich apothekenrechtlicher Verpflichtungen betreffendes Maß an Verantwortungslosigkeit. Hierdurch sei das Vertrauen in seine apothekenrechtliche Zuverlässigkeit grundlegend und nachhaltig erschüttert worden.
Der Kläger habe sich bei der Überlassung verschreibungspflichtiger Arzneimittel nicht einmal ansatzweise die Frage gestellt, in welcher gesundheitlichen Verfassung sich die mutmaßlichen Endabnehmer befunden und welchen konkreten Risiken sie sich jeweils ausgesetzt hätten. Das Verhalten des Klägers rechtfertige den Rückschluss auf seine offenbare Ignoranz gegenüber den Verschreibungspflichtregeln und gegenüber den gesundheitlichen Gefahren, denen mit der Anbindung an eine ärztliche Verschreibung Rechnung getragen werden solle.
Quelle: Pressemitteilung des VG Berlin v. 10.06.2010