Im Rahmen eines Kündigungsprozesses kann der Arbeitgeber berechtigt sein, den Browserverlauf seines Mitarbeiters auch ohne dessen Einwilligung auszulesen <link http: www.datenschutz.eu urteile arbeitgeber-kann-browserverlauf-des-arbeitnehmers-auch-ohne-dessen-einwilligung-auslesen-landesarbeitsgericht-berlin-brandenburg-20160114 _blank external-link-new-window>(LAG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 14.01.2016 - Az.: 5 Sa 657/15).
Der Kläger war ehemaliger Angestellter bei der verklagten Firma. Vor dem Arbeitsgericht stritten sie nun über die Wirksamkeit der Kündigung des Arbeitgebers. Unter anderem berief sich das Unternehmen dabei auch auf die nicht erlaubte private Internet-Nutzung. Als Nachweis führte der Arbeitgeber dabei auch Daten an, die er aus dem Browserverlauf des Klägers erlangt hatte.
Diese Auswertung sei erlaubt gewesen, so die Richter.
Zwar handle es sich bei den Browerverlauf-Informationen um personenbezogene Daten, die unter den Schutz des Bundesdatenschutzgesetzes fallen würden. Jedoch bestünde für die Erhebung und Verwertung eine Rechtsgrundlage.
Nach <link https: www.gesetze-im-internet.de bdsg_1990 __32.html _blank external-link-new-window>§ 32 Abs.1 S.1 BDSG dürfen Daten innerhalb eines Arbeitsvertrages dann gespeichert werden, wenn dies "für die Entscheidung über die Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses oder nach Begründung des Beschäftigungsverhältnisses für dessen Durchführung oder Beendigung erforderlich" sei.
Die Browserverlaufs-Daten seien im vorliegenden Fall ausdrücklich deswegen gespeichert worden, um einen Missbrauch der privaten Internet-Nutzung zu überprüfen. Insofern habe der Arbeitgeber diese im Rahmen der arbeitsrechtlichen Auseinandersetzung benutzen dürfen.
Ein Beweisverwertungsverbot komme daher nicht in Frage.