Kanzlei Dr. Bahr
Navigation
Kategorie: Onlinerecht

BAG: Arbeitgeber darf Entgeltabrechnungen seinen Mitarbeitern digital bereitstellen

Ein Arbeitgeber darf Entgeltabrechnungen digital bereitstellen, muss aber sicherstellen, dass Beschäftigte ohne privaten Online-Zugang sie im Betrieb einsehen können.

Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 der Gewerbeordnung  (GewO) bei Zahlung des Arbeitsentgelts eine Abrechnung in Textform zu erteilen. Diese  Verpflichtung kann er grundsätzlich auch dadurch erfüllen, dass er die Abrechnung als  elektronisches Dokument zum Abruf in ein passwortgeschütztes digitales Mitarbeiterpost- fach einstellt.  

Die Klägerin ist im Einzelhandelsbetrieb der Beklagten als Verkäuferin beschäftigt. Für den  Konzernverbund, dem die Beklagte angehört, regelt die Konzernbetriebsvereinbarung über  die Einführung und Anwendung eines digitalen Mitarbeiterpostfachs vom 7. April 2021, dass alle Personaldokumente, insbesondere Entgeltabrechnungen, über einen externen Anbieter in einem digitalen Mitarbeiterpostfach bereitgestellt werden und von den Beschäftigten  über einen passwortgeschützten Online-Zugriff abrufbar sind.

Sofern für Beschäftigte keine Möglichkeit besteht, über ein privates Endgerät auf die im digitalen Mitarbeiterpostfach  hinterlegten Dokumente zuzugreifen, hat der Arbeitgeber zu ermöglichen, die Dokumente  im Betrieb einzusehen und auszudrucken. Auf Grundlage der Konzernbetriebsvereinbarung  stellte die Beklagte ab März 2022 Entgeltabrechnungen nur noch elektronisch zur Verfügung.

Dem widersprach die Klägerin und verlangte, ihr weiterhin Abrechnungen in Papierform zu übersenden.  

Das Landesarbeitsgericht hat der Klage, mit der die Klägerin die Erteilung der Entgeltab- rechnungen begehrt, stattgegeben.

Es hat angenommen, die Entgeltabrechnungen seien ihr durch Einstellen in das Online-Portal nicht ordnungsgemäß erteilt. Bei Entgeltabrechnungen  handele es sich um zugangsbedürftige Erklärungen. Ein digitales Mitarbeiterpostfach sei nur dann als Empfangsvorrichtung geeignet, wenn der Empfänger sie - anders als die Klägerin  im Streitfall - für den Erklärungsempfang im Rechts- und Geschäftsverkehr bestimmt habe.  

Die Revision der Beklagten hatte vor dem Neunten Senat des Bundesarbeitsgerichts Erfolg. Sie führt zur Zurückverweisung der Sache an das Landesarbeitsgericht.  

Erteilt der Arbeitgeber Entgeltabrechnungen, indem er diese in ein digitales Mitarbeiterpostfach einstellt, wahrt er damit grundsätzlich die von § 108 Abs. 1 Satz 1 GewO vorge- schriebene Textform.

Der Anspruch eines Arbeitnehmers auf Abrechnung seines Entgelts ist eine sog. Holschuld, die der Arbeitgeber erfüllen kann, ohne für den Zugang der Abrechnung beim Arbeitnehmer verantwortlich zu sein. Es genügt, dass er die Abrechnung an ei- ner elektronischen Ausgabestelle bereitstellt. Hierbei hat er den berechtigten Interessen  der Beschäftigten, die privat nicht über die Möglichkeit eines Online-Zugriffs verfügen, Rechnung zu tragen.  

Die in der Konzernbetriebsvereinbarung im Rahmen des § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG geregelte  digitale Zurverfügungstellung der Entgeltabrechnungen greift nicht unverhältnismäßig in  die Rechte der betroffenen Arbeitnehmer ein.

Der Senat ist jedoch an einer abschließenden Entscheidung gehindert, weil bisher keine Feststellungen dazu getroffen worden sind, ob  Einführung und Betrieb des digitalen Mitarbeiterpostfachs in die Zuständigkeit des Konzernbetriebsrats fallen.  

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 28. Januar 2025 - 9 AZR 48/24 -  
Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Niedersachsen, Urteil vom 16. Januar 2024 - 9 Sa 575/23 - 

Quelle: Pressemitteilung des BAG v. 28.01.2025

Rechts-News durch­suchen

11. Juni 2026
Handyaufnahmen sind urheberrechtlich geschützt und dürfen nicht einfach ungefragt übernommen werden (LG Frankfurt a.M., Urt. v. 21.05.2025 - Az. 2-06…
ganzen Text lesen
11. Juni 2026
Google haftet für falsche KI-Übersichten, weil es sich um eigene Aussagen handelt und nicht um privilegierte Suchergebnisse.
ganzen Text lesen
10. Juni 2026
Online-Händler dürfen die Auswahl von "Herr" oder "Frau" nicht verlangen, wenn diese Information für die Vertragsabwicklung nicht zwingend benötigt…
ganzen Text lesen
09. Juni 2026
Das Einstellen eines Hitler-Bildes im privaten WhatsApp-Status bleibt straflos, wenn nur enge, persönliche Kontakte das Bild sehen können.
ganzen Text lesen

Rechts-News durchsuchen