Ein ausländischers Zahlungsdienstleister darf nicht an Zahlungen für illegales Glücksspiel beteiligt werden, auch wenn er im Ausland sitzt. Er muss das behördliche Verbot einer deutschen Behörde entsprechend beachten (OVG Magdeburg, Urt. v. 02.12.2024 - Az.: 3 M 169/24).
Die Klägerin war ein Payment-Dienstleister mit Sitz im Ausland. Sie klagte gegen eine Verfügung einer deutschen Behörde, in der ihr die Mitwirkung an Zahlungen für unerlaubtes Glücksspiel untersagt wurden. Die Glücksspielanbieter, die von der Verfügung betroffen waren, agierten ebenfalls aus dem Ausland und boten ihr Glücksspiel weltweit an, darunter auch in Deutschland.
Die Behörde begründete die Verfügung mit der gezielten Ausrichtung dieser Angebote auf deutsche Kunden.
Dagegen wehrte sich das Unternehmen, war jedoch nicht erfolgreich.
Das OVG Magdeburg wies das Begehren der Klägerin zurück.
Das Gericht stellte zunächst fest, dass das deutsche Glücksspielrecht auch auf Handlungen im Ausland Anwendung findet, wenn diese wesentliche Auswirkungen in Deutschland hätten. Im vorliegenden Fall zielten die Anbieter mit deutschsprachigen Angeboten und spezifischen technischen Anpassungen auf deutsche Kunden ab, sodass diese Voraussetzung erfüllt sei.
Die Verfügung sei verhältnismäßig, da der Zahlungsdienstleister verpflichtet sei, sicherzustellen, dass er nicht an nerlaubten Aktivitäten beteiligt werde. Technische Maßnahmen könnten genutzt werden, um illegale Glücksspielteilnahmen aus Deutschland zu verhindern.
Auch ein Overblocking, d.h. die Gefahr, dass die Verfügung auch rechtmäßige Zahlungen blockiere, überzeuge nicht. Denn Zahlungsdienstleister könnten technische Nachweise über die Herkunft der Geldströme einholen, um legale von illegalen Transaktionen zu unterscheiden:
"Auch führt das pauschale Vorbringen nicht weiter, zu berücksichtigen sei, dass ein und dasselbe Angebot im gleichen Zeitpunkt an unterschiedlichen Standorten und somit Jurisdiktionen unterschiedlich als „erlaubt“ oder „unerlaubt“ zu bewerten sei, und dass die Anwendung des deutschen Verwaltungsrechts als weltweit gültiges Recht eklatant gegen grundlegende völkerrechtliche Jurisdiktionsgrundsätze und -regeln (Art. 25 GG) verstoße.
Das deutsche Recht nimmt für sich keine weltweite Geltung und Anwendbarkeit in Anspruch, sondern wird - wie dargestellt - durch das Territorialitäts- bzw. Wirkungsprinzip begrenzt. International operierende Zahlungsdienste, die wie die Antragstellerin ihren Sitz im Ausland haben, unterliegen nicht allein den Regelungen am Ort ihres Sitzes - hier: der Schweiz -, sondern auch denen des europäischen Wirtschaftsraums, wenn sie in diesem - wie hier - agieren.
Die Antragstellerin gibt auf ihrer Internetseite selbst an, vollständig für die Bereitstellung von Zahlungsdiensten im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) und in der Schweiz lizensiert zu sein (…), mithin der Zahlungsdiensterichtlinie PSD2 zu unterfallen."
Und weiter:
"Ein Zahlungsauslösedienst (Drittdienstleister) - wie die Antragstellerin - wird durch den Zahlungsdienstnutzer (hier: Glückspielkunde in Deutschland), dem der Zahlungsauslösedienst auf der Internetseite des Glücksspielanbieters als eine Möglichkeit des Bezahlens angeboten wird, beauftragt, zulasten seines bei einem anderen Zahlungsdienstleister (z.B. Kreditinstitut des in Deutschland spielenden Kunden) geführten Zahlungskontos eine Überweisung an den Glücksspielanbieter auszulösen. Der auf der Internetseite des Glücksspielanbieters angebotenen Zahlungsmöglichkeit liegt im Regelfall ein zwischen Zahlungsauslösedienst und dem Glücksspielanbieter (sog. Akzeptanzpartner) geschlossener Akzeptanzvertrag zugrunde.
Im Rahmen dieses Vertragsschlusses kann ein Zahlungsauslösedienst - so auch die Antragstellerin - die Beachtung der nationalen gesetzlichen Vorgaben für die Online-Glücksspielteilnahme prüfen, um den jeweiligen nationalen Anforderungen - hier: § 4 Abs. 1 Satz 2 und 3 GlüStV 2021 - zu entsprechen."