Ein Greifautomat mit “Mystery Packs” gilt als Gewinnspiel und darf nicht in einem 24-Stunden-Automatenkiosk aufgestellt werden (VG Minden, Beschl. v. 27.04.2026 - Az.: 3 L 1944/25).
Der Kläger betrieb einen 24-Stunden-Automatenkiosk und stellte dort unter anderem zwei sogenannte “Claw Machines” auf. Für einen Euro konnten Kunden mit einem Greifarm Spielzeug, Süßigkeiten oder “Mystery Packs” herausziehen. Bei diesen Paketen handelte es sich um ungeöffnete Retouren von Versandhändlern mit unbekanntem Inhalt.
Die Stadt ordnete an, die Geräte zu entfernen, da es sich um ein verbotenes Gewinnspiel handele und drohte ein Zwangsgeld an. Dagegen klagte der Betreiber.
Das Gericht wies die Klage ab.
Die Greifautomaten mit den “Mystery Packs” seien ein Spiel mit Gewinnmöglichkeit. Ein solches liege bereits vor, wenn Spieler die Chance hätten, ihren Einsatz auszugleichen oder einen höheren Wert zu gewinnen.
Die Kunden hofften insbesondere, ein wertvolles “Mystery Pack” zu erwischen. Gerade diese Aussicht auf einen möglichen höheren Warenwert motiviere zum Spielen. Auch wenn jedes Spiel einen kleinen Trostpreis garantiere, ändere das nichts. Denn für die rechtliche Einordnung komme es nicht darauf an, ob ein Totalverlust drohe.
Der Automat sei kein gewöhnlicher Warenverkaufsautomat, sondern ein Spielgerät. Entscheidend sei das Geschicklichkeitselement und die Gewinnchance. Solche Geräte dürften nur an bestimmten Orten stehen, etwa in Gaststätten oder Spielhallen. Ein 24-Stunden-Automatenkiosk gehöre nicht dazu.
Außerdem diene das Verbot dem Schutz von Spielern und Jugendlichen. Dieses öffentliche Interesse wiege schwerer als das wirtschaftliche Interesse des Betreibers. Deshalb müsse die Verfügung sofort umgesetzt werden:
“Die spielende Person tätigt ihren Einsatz demnach in der Erwartung, allein durch seine oder ihre individuelle Geschicklichkeit sein oder ihr Vermögen vergrößern zu können, indem er oder sie versucht, nach Möglichkeit einen der - vermeintlich oder tatsächlich - wertvolleren Spielzeugartikel oder gar eines der „Secret Packs“ zu greifen. Die spielende Person wird dabei davon ausgehen, dass sich in den „Secret Packs“ Gegenstände befinden könnten, deren Warenwert den Einsatz von einem Euro übersteigen. Gerade in der Aussicht, sich diesen Wertzuwachs zu erspielen, liegt die Motivation für den zu tätigenden Geldeinsatz.”
Und weiter:
“Nach alledem handelt es sich bei dem Gerät entgegen der Auffassung des Antragstellers auch keineswegs um einen Warenverkaufsautomaten, dessen Funktionsweise durch Angebot, Annahme und Warenausgabe bestimmt wäre, sondern zweifelsfrei um ein Spielgerät, denn der überragende Zeitraum des Benutzungsvorganges liegt nicht in der schlichten Auswahl des gewünschten Kaufobjektes, sondern in der Bedienung des Bedienhebels, Beobachtung der Auswirkung auf den Greifer, Einschätzung dessen vertikaler Position über dem gewünschten Objekt und schließlich dem im Einzelnen nicht mehr steuerbaren Greifversuch.”