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Kategorie: Onlinerecht

LG Berlin: Auch bei Urheberrechtsverletzungen ist einstweilige Verfügung möglich

Eine einstweilige Verfügung ist bei Urheberrechtsverletzungen auch dann möglich, wenn der Verletzer den Rechtsverstoß beseitigt hat (LG Berlin, Beschl. v. 06.12.2012 - Az.:15 O 458/12). Der Rechteinhaber ist nicht verpflichtet, in diesen Fällen ein Hauptsacheverfahren einzuleiten.

Die Antragstellerin mahnte außergerichtlich die Nutzung von 24 Fotos von Kosmetikartikeln ab. Der Antragsgegner löschte die Bilder von seiner Webseite, reagierte jedoch nicht weiter auf die Abmahnung und gab insbesondere auch keine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab. Daraufhin begehrte die Antragstellerin vor Gericht den Erlass einer einstweiligen Verfügung.

Das LG Berlin hat noch einmal klargestellt, dass auch in solchen Fällen das einstweilige Verfügungsverfahren eingeleitet werden kann.

Der Rechteinhaber müsse sich nicht auf das Hauptsacheverfahren verweisen lassen. Denn eine erneute Rechtsverletzung sei jederzeit wieder möglich.

Die Zeit, die bis zu einem Urteil in einem Hauptsacheverfahren vergehen würde, könne zu irreparablen Schäden beim Urheber führen, so dass es gerechtfertigt sei, auch in diesen Fällen eine einstweilige Verfügung zu erlassen.

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