Die Verweigerung von Passwörtern bei einer gerichtlichen IT-Durchsuchung, die im Rahmen einer urheberrechtlichen Streitigkeit angeordnet wurde, kann ein Zwangsgeld nach sich ziehen (LG Frankfurt a.M., Beschl. v. 21.04.2026 - Az.: 2-06 O 458/25).
In dem zugrundeliegenden Verfahren stritten die Parteien über Ansprüche wegen einer möglichen Urheberrechtsverletzung. Die Antragstellerin hatte ein besonderes gerichtliches Verfahren beantragt, um Beweise zu sichern.
Das Gericht verpflichtete den Antragsgegner, einem Gerichtsvollzieher und einem Sachverständigen Zugang zu seinen Wohn- und Geschäftsräumen sowie zu seiner IT-Infrastruktur zu gewähren. Er sollte auch alle nötigen Informationen herausgeben, insbesondere Passwörter und Zugangsdaten.
Zwar ließ der Antragsgegner die Personen in seine Räume, verweigerte jedoch die Herausgabe von Passwörtern für seinen Computer und sein Smartphone. Dadurch konnte ein Teil der Geräte nicht untersucht werden.
Der Antragsgegner begründete seine Weigerung damit, dass er sich durch die Herausgabe der Passwörter potenziell selbst belasten müsse, was verfassungsrechtlich verboten sei.
Das Gericht verhängte daraufhin ein Zwangsgeld in Höhe von 2.500,- EUR. Ersatzweise ordnete es für den Fall der Nichtzahlung Zwangshaft an:
Die Herausgabe von Passwörtern sei eine persönliche Handlung, die nur der Antragsgegner selbst vornehmen könne. Deshalb könne die Verpflichtung auch mittels eines Zwangsgeldes durchgesetzt werden.
Der Einwand, er müsse sich nicht selbst belasten, greife nicht durch. Zwar schütze der Grundsatz der Selbstbelastungsfreiheit davor, sich im Strafverfahren selbst einer Straftat bezichtigen zu müssen. Hier gehe es jedoch um die Durchsetzung einer zivilrechtlichen Pflicht. Das Zwangsgeld diene nicht der Bestrafung, sondern solle die Erfüllung der gerichtlichen Anordnung erzwingen:
"Der Grundsatz der Selbstbelastungsfreiheit umfasst das Recht des Beschuldigten auf Aussage- und Entschließungsfreiheit im Strafverfahren. Dazu gehört, dass im Rahmen des Strafverfahrens niemand gezwungen werden darf, sich durch seine eigene Aussage einer Straftat zu bezichtigen oder zu seiner Überführung aktiv beizutragen.
Der Beschuldigte muss frei von Zwang eigenverantwortlich entscheiden können, ob und gegebenenfalls inwieweit er im Strafverfahren mitwirkt. Zwar ergibt sich aus der Verfassung kein ausnahmsloses Gebot, niemanden zu Auskünften oder sonstigen Handlungen zu zwingen, durch die er eine von ihm begangene strafbare Handlung offenbart. Unzumutbar und mit der Würde des Menschen unvereinbar wäre aber ein Zwang, durch eigene Aussagen die Voraussetzungen für eine strafgerichtliche Verurteilung oder die Verhängung entsprechender Sanktionen liefern zu müssen (….)."
Zudem sehe das Urheberrecht vor, dass gewonnene Erkenntnisse in einem späteren Strafverfahren nur mit Zustimmung des Betroffenen verwendet werden dürften. Damit seien die Interessen des Antragsgegners ausreichend geschützt:
"Den Belangen des Schuldners im Besichtigungsverfahren nach § 101a UrhG wird jedenfalls hinreichend Rechnung getragen durch die Regelungen in § 101a Abs. 4, § 101 Abs. 8 UrhG, auch wenn man die oben genannten Grundsätze auf § 888 ZPO anwendet.
Nach § 101a Abs. 4, § 101 Abs. 8 UrhG dürfen die gewonnen Erkenntnisse in einem Strafverfahren wegen einer vor der Erteilung der Auskunft begangenen Tat gegen den Verpflichteten nur mit Zustimmung des Verpflichteten verwertet werden (…).
Hierdurch wird den Interessen des Schuldners grundsätzlich hinreichend Rechnung getragen (…).
Dieses Ergebnis steht im Übrigen in Übereinstimmung mit der Auffassung des BGH, der eine außerhalb eines Strafverfahrens erzwungene Selbstbezichtigung als zulässig ansieht, wenn sie mit einem strafrechtlichen Verwertungsverbot einhergeht (…).
Nichts anderes kann gelten, wenn – wie hier – die strafrechtliche Verwertung unter einem Zustimmungsvorbehalt des Schuldners steht, dieser es also in der Hand hat, das strafrechtliche Verwertungsverbot des § 101 Abs. 8 UrhG in Anspruch zu nehmen (…)."