Das LG Düsseldorf <link http: www.online-und-recht.de urteile auch-bei-vorsaetzlichen-wettbewerbsverstoessen-auferlegung-der-verfahrenskosten-nur-bei-vorheriger-abmahnung-37-o-94-08-landgericht-duesseldorf-20090226.html _blank external-link-new-window>(Urt. v. 26.02.2009 - Az.: 37 O 94/08) hat entschieden, dass auch bei vorsätzlichen Wettbewerbsverstößen eine vorherige Abmahnung Pflicht ist, wenn der Kläger sich nicht in die Gefahr begeben will, die Kosten des Verfahrens tragen zu müssen.
Der Antragsteller machte gegen den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Verfügung einen wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch geltend. Der Antragsgegner erkannte den Anspruch sofort an, wollte aber die Kosten nicht tragen, weil der Antragsteller nicht zuvor außergerichtlich abgemahnt hatte.
Der Antragsteller berief sich darauf, dass es sich um einen vorsätzlichen Wettbewerbsverstoß gehandelt habe und somit eine Abmahnung entbehrlich gewesen sei.
Diese Ansicht teilten die Düsseldorfer Richter nicht. Generell sei auch bei vorsätzlichen Rechtsverstößen eine vorherige Abmahnung notwendig, wenn der Gläubiger nicht Gefahr laufen wolle, die Kosten des Verfahrens zu tragen. Lediglich in besonderen Ausnahmefällen (z.B. besondere Eilbedürftigkeit oder wiederholte Rechtsverletzungen) könne auf eine Abmahnung verzichtet werden.
Der Antragsteller hatte somit die Kosten des Verfahrens zu tragen.