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Kategorie: Markenrecht

BPatG: "Bayern Bazi" als Wortmarke nicht unterscheidungskräftig

"Bayern Bazi" darf nicht als Marke eingetragen werden, da die Bezeichnung nur typisch bayerische Herkunft beschreibt und keine Unterscheidungskraft hat.

Die Wortkombination "Bayern Bazi“ kann nicht als Marke (hier zahlreiche unterschiedlichen Warenbereiche) eingetragen werden, da sie nur beschreibend ist (BPatG, Beschl. v. 26.02.2025 - Az.: 30 W (pat) 525/22).

Eine Firma meldete den Begriff “Bayern Bazi” als Wortmarke beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) an. Die Marke sollte für verschiedene Produkte, wie beispielsweise Lebensmittel, Kleidung und Spielzeug sowie für Dienstleistungen eingetragen werden:

"Klasse 18: Regen- und Sonnenschirme; Spazierstöcke; Gepäck, Taschen, Brieftaschen und andere Tragebehältnisse

Klasse 25: Kopfbedeckungen; Bekleidungsstücke; Schuhwaren; Teile von Bekleidungsstücken, Schuhwaren und Kopfbedeckungen

Klasse 28: Scherzartikel für Partys sowie Festschmuck und künstliche Weihnachtsbäume; Geräte für Jahrmärkte und Spielplätze; Spielwaren; Spiele; Spielzeug

Klasse 29: Nicht lebende Fische, Meeresfrüchte und Weichtiere; Geräucherter Fisch; Fleisch und Fleischerzeugnisse; Fleischaufstriche; Fisch- und Meeresfrüchte- und Weichtieraufstriche; Molkereiprodukte und deren Ersatzprodukte; Käse; Vogeleier und Eierprodukte; Speiseöle und -fette; Verarbeitete Früchte, Pilze, Gemüse, Nüsse und Hülsenfrüchte; Gallerten und Gelees, Konfitüren, Kompotte, Frucht- und Gemüseaufstriche; Suppen und Brühen, Fleischextrakte; Zubereitete Insekten und Larven; Natürliche oder künstliche Wursthäute

Klasse 30: Speisesalz, Würzmittel, Gewürze, Aromastoffe für Getränke; Pikante Saucen, Chutneys und Pasten; Brot; Gebäck, Kuchen, Torten und Kekse; Süßwaren [Bonbons], Schokoriegel und Kaugummi; Müsliriegel und Energieriegel; Zucker, natürliche Süßungsmittel, süße Glasuren und Füllungen sowie Bienenprodukte zu Speisezwecken; Sirup und Melasse; Süße Glasuren und Füllungen; Eis, Eiscreme, gefrorener Joghurt, Sorbets; Kaffee, Tee, Kakao und Ersatzstoffe hierfür; Verarbeitetes Getreide und Stärken für Nahrungsmittel sowie Waren hieraus, Backzubereitungen und Hefe; Getrocknete und frische Teigwaren, Nudeln und Klöße; Cerealien; Reis; Mehl; Frühstückscerealien, Haferbrei, Grütze; Hefe und Treibmittel; Teig, Backteig und Backmischungen hierfür

Klasse 43: Vorübergehende Beherbergung von Gästen; Dienstleistungen von Tierpensionen; Vermietung von Möbeln, Wäsche, Tafelzubehör und Ausrüstung für die Bereitstellung von Speisen und Getränken; Verpflegung von Gästen; Catering; Informations-, Beratungs- und Reservierungsdienste in Bezug auf die vorübergehende Beherbergung von Gästen; Informations-, Beratungs- und Reservierungsdienste in Bezug auf die Verpflegung von Gästen“

Das DPMA lehnte die Anmeldung ab. Begründet wurde dies damit, dass die Kombination aus den Wörtern “Bayern” und “Bazi” lediglich auf einen typischen Bayern aus Bayern hinweise.

Dagegen ging das Unternehmen gerichtlich vor. 

Das BPatG gab dem Markenamt Recht und lehnte die Eintragungsfähigkeit ab.

“Bayern” sei eine geografische Herkunftsangabe und “Bazi” sei im allgemeinen Sprachgebrauch . insbesondere laut Duden -  eine (spöttisch-abwertende) Bezeichnung für einen Bayern. 

Diese Kombination werde vom Publikum lediglich als Beschreibung eines bayerischen Ursprungs aufgefasst, nicht aber als Hinweis auf ein bestimmtes Unternehmen.

Zudem werde die Formulierung “Bayern Bazi” bereits im öffentlichen Sprachgebrauch verwendet, zum Beispiel in Zeitungsartikeln über bayerische Politiker oder in Werbetexten.

Auch die Argumente der Anmelderin, dass es sich um eine ungewöhnliche Wortverbindung handle oder frühere Eintragungen wie “Exilbayer” vergleichbar seien, überzeugten das Gericht nicht. Im Gegensatz zu diesen Fällen fehle hier jeder fantasievolle Konzeption. 

"Hinsichtlich der beanspruchten Waren und Dienstleistungen ordnet der Verkehr dem Anmeldezeichen lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zu, so dass seiner Eintragung das Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG entgegensteht. (…)

Zutreffend geht die Markenstelle in diesem Zusammenhang davon aus, dass der Verkehr die – sprach- und werbeübliche – Doppelung von „Bayern“ und „Bazi“ (= Bayer) lediglich als Verstärkung des Sachhinweises i.S.v. „besonders bayerisch“ versteht (vgl. mwN BPatG 29 W (pat) 13/06 — AUTOAUTO!)."

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