Der Besitz von kinderpornografischem Material ist auch dann strafbar, wenn der Täter lediglich aus Unachtsamkeit hierzu Zugang erhält <link http: www.online-und-recht.de urteile strafbarkeit-wegen-zufaellig-erworbener-kinderpornos-moeglich-1-ss-166-10-oberlandesgericht-oldenburg-20101128.html _blank external-link-new-window>(OLG Oldenburg, Urt. v. 28.11.2010 - Az.: 1 Ss 166/10).
Der Angeklagte erwarb mehrere CDs auf dem Flohmarkt. Bei der Durchsicht entdeckte er einzelne Filme mit verbotenen kinderpornografischen Szenen. Diese interessierten ihn jedoch nicht weiter. Die CDs behielt er weiterhin, jedoch ohne den sonstigen Inhalt zu kontrollieren.
Die Oldenburger Richter verurteilten den Angeklagten wegen des Besitzes kinderpornografischer Werke. Der Erwerb der CDs auf dem Flohmarkt sei nicht strafbar gewesen, da zu diesem Zeitpunkt der Inhalt dem Angeklagten unbekannt gewesen sei.
Jedoch spätestens als er die einzelnen Filme mit den einschlägigen Inhalten entdeckte, wäre er verpflichtet gewesen die Inhalte zu löschen bzw. zu vernichten oder diese bei den Strafverfolgungsbehörden abzugeben. Dies sei jedoch nicht geschehen. Vielmehr habe der Angeklagte billigend in Kauf genommen, dass auch noch weitere strafbare Inhalte auf den CDs sich befänden. Insofern sei von einem vorsätzlichen, strafbaren Besitz auszugehen.