Bei einer Online-Werbung für ein Girokonto muss der Zinssatz für Überziehungskredite "in auffallender Weise" angegeben werden. Es reicht nicht aus, die Angaben in einer Gesamtdarstellung zu platzieren, vielmehr müssen sie gegenüber den anderen Angaben im Preisverzeichnis deutlich hervorgehoben werden (BGH, Urt. v. 29.06.2021 - Az.: XI ZR 19/20).
Gegenstand der gerichtlichen Auseinandersetzung war die Problematik, wie der Zinssatz für Überziehungskredite online anzugeben ist. Die verklagte Bank hatte sämtliche Informationen zu dem Girokonto in tabellarischer Form auf der Webseite bereitgestellt, so auch den betreffenden Zinssatz für eine etwaige Überziehung.
Wie schon die Vorinstanz - das OLG Frankfurt a.M. (Urt. 21.11.2019 - Az.: 6 U 146/18) - stufte nun auch der BGH diese Art der Präsentation als nicht ausreichend ein.
Die gesetzliche Regelung in Art. 247a § 2 II EGBGB bestimmt:
"Der Sollzinssatz, der für die Überziehungsmöglichkeit berechnet wird, ist in den nach Absatz 1 zur Verfügung zu stellenden Informationen klar, eindeutig und in auffallender Weise anzugeben."
Das Wort "in auffallend Weise" bedeute, so die BGH-Richter, dass der Sollzinssatz gegenüber dem anderen Text in hervorgehobener Art und Weise dargestellt werden müsse:
"Die Revision meint zu Unrecht, mit dem Begriff "auffallend" könne mangels einer vergleichenden Komponente nicht "hervorgehoben" gemeint sein.
In dem hier vorliegenden Kontext soll allein die Information über den Sollzinssatz "in auffallender Weise" in den Informationen über Entgelte und Auslagen dargestellt werden. Eine solche Darstellung ist nur zu erreichen, wenn sich die Angabe des Sollzinssatzes von den weiteren in der Information enthaltenen Angaben in ihrer Darstellung so unterscheidet, dass sie dem Verbraucher ins Auge fällt.
Nur dann ist die Angabe des Sollzinssatzes nach dem allgemeinen Sprachverständnis "auffallend". Hierfür muss sie sich von den weiteren in den Informationen enthaltenen Angaben abheben. Vor dem Hintergrund dieses Wortlautverständnisses, das im Schrifttum nahezu einhellig geteilt wird (...), verfängt auch der Einwand der Revision nicht, die Auslegung des Berufungsgerichts überschreite den Wortlaut des Art. 247a § 2 Abs. 2 Satz 1 EGBGB."
Durch diese Form der Präsentation solle dem Verbraucher eine schnellere und einfachere Vergleichbarkeit unterschiedlicher Angebote ermöglicht werden.
Die im vorliegenden Fall bloße tabellarische Darstellung des Sollzinssatzes neben weiteren Informationen genüge diesen Anforderungen nicht:
"Gemessen an dem vorstehenden Maßstab hat das Berufungsgericht in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise angenommen, dass die Sollzinssätze auf der Internetseite der Beklagten in den Konditionsangaben und in dem Preisaushang nicht in auffallender Weise angegeben sind.
Die Höhe der Sollzinssätze ist in beiden Fällen in keinerlei Hinsicht optisch oder sonst wahrnehmungsfähig gegenüber den weiteren Angaben in den Informationen hervorgehoben, so dass dem Verbraucher die Angaben zu den Sollzinssätzen nicht ins Auge fallen."