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Kategorie: Onlinerecht

LG Köln: Aufnahmen des Kölner Doms dürfen nicht für politische Kundgebung genutzt werden

Aufnahmen des Kölner Doms dürfen nicht für politische Kundgebung genutzt werden <link http: www.online-und-recht.de urteile _blank external-link-new-window>(LG Köln, Urt. v. 20.09.2017 - Az.: 28 O 23/17).

Die Beklagte war Mitverantwortliche einer politischen Gruppierung und stellte sowohl auf Facebook als auch auf YouTube Filmbeiträge zu ihren Reden, die sie bei Versammlungen von „Pegida“ und „Pro NRW“ hielt, der Allgemeinheit zur Verfügung. Bei einer Veranstaltung in Köln fertigte sie - ohne Genehmigung der Klägerin - Aufnahmen des Kölner Doms im Innenraum sowie auf dem Dach des Gebäudes an und stellte diese Videos auf ihren Online-Plattformen zur Verfügung.

Die Klägerin, Eigentümerin des Kölner Doms, sah hierdurch ihre Rechte verletzt und ging gegen die Beklagte gerichtlich vor.

Die Kölner Richter bejahten einen Rechtsverstoß.

Durch die ungenehmigte Aufnahme des Kölner Doms werde die Klägerin in ihren Eigentumsrechten verletzt.

Gegen den Willen des Eigentümers erfolgten Filmaufnahmen nicht nur dann, wenn sie ausdrücklich verboten seien, so die Richter. Vielmehr bedürfe - umgekehrt - das Anfertigen von Aufnahmen einer ausdrücklichen Erlaubnis, selbst wenn der Zutritt zu den Räumen an sich gestattet sei.

Das Handeln der Beklagten falle auch nicht in den gestatteten Bereich der privaten Filmaufnahmen. Denn die Videos dienten der politischen Aktivitäten der Beklagten und seien somit nicht mehr dem privaten Bereich zuzuordnen.

Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus dem Grundrecht der Versammlungsfreiheit, auf das sich die Beklagte berufen könne. Denn die Ereignisse, auf die sich die Beklagte bei ihrer Veranstaltung bezogen habe, beträfen nicht den Innenbereich des Kölner Doms, so dass kein sachlicher Grund für eine Abbildung vorliege.

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