Die 8. Kammer des Verwaltungsgerichts Gießen hat sich in einem in diesen Tagen den Beteiligten schriftlich bekanntgegebenen Urteil zur Zulässigkeit von Spielautomaten außerhalb von sogenannten Spielhallen in Gaststätten geäußert.
Geklagt hatte ein Gaststättenbetreiber, der in Wetzlar drei unterschiedlich konzipierte Gaststätten betreibt, die räumlich miteinander verbunden sind und über eine gemeinsame Toilettenanlage und einen gemeinsamen Fluchtweg verfügen. Er hat dort insgesamt 9 Geldspielautomaten aufgestellt. Nachdem die Stadt Wetzlar zunächst die Geeignetheit der Räumlichkeiten zur Aufstellung von Geldspielautomaten bestätigt hatte, widerrief sie nach erneuter Überprüfung der Räumlichkeiten diese Bestätigung.
Der Gaststättenbetreiber hatte mit seiner dagegen gerichteten Klage nun zwar Erfolg. Aber nur, weil ein hier von der Stadt Wetzlar ausdrücklich vorgenommener "Widerruf" im juristischen Sinne nur möglich ist, wenn ein Bescheid aufgehoben wird, der zuvor rechtmäßig war. Die Stadt hätte – so das Gericht - hier vielmehr Auflagen prüfen oder ggf. den von Anfang an rechtswidrigen Bescheid 2zurücknehmen" müssen. Denn das Gericht hat keinen Zweifel daran gelassen, dass die Aufstellung der Spielautomaten beim derzeitigen Zuschnitt der Gaststätten von Anfang an unzulässig war und auch heute noch ist. Da aber die "Rücknahme" andere Ermessenserwägungen erfordert als der "Widerruf", musste der angefochtene Bescheid aufgehoben werden.
Dass das Aufstellen der insgesamt 9 Spielautomaten (3 in jeder Gaststätte) unzulässig ist, begründet das Gericht damit, dass durch die miteinander verbundenen Gaststätten die nach der Spielverordnung zulässige Automatenhöchstgrenze von 3 pro Gaststätte hier unterlaufen würde.
Sinn und Zweck der Spielverordnung sei es, das Glückspiel nur an Orten zuzulassen, an denen das Spielen den Hauptzweck darstellt (Spielhallen) und die deshalb besonderen Zulässigkeitsanforderungen unterliegen. An anderen Orten sei zur Wahrung des Jugendschutzes deshalb nur eine begrenzte Anzahl von Geldspielautomaten zulässig. Für den Jugendschutz und das Interesse der Gesellschaft an einer Eindämmung des Glücksspiels sei es dabei entscheidend, ob es dem Gaststättenbesucher möglich ist, sich von einem Geldspielgerät in der einen Gaststätte zu einem Spielapparat in der anderen Gaststätte zu begeben, bzw. ob ein solches "Wandern" von einem Geldspielgerät zum nächsten auch durch verschiedene Gaststätten hindurch ohne formelles Verlassen einer der Gaststätten möglich ist.
Da letzteres durch die gemeinsamte Toilettenanlage und den gemeinsamen Fluchtweg im Bereich der drei Gaststätten möglich sei, sei die Aufstellung von 9 Spielautomaten nicht zulässig.
Die Entscheidung (Urteil vom 18.08.2010, Az.: 8 K 4083/09.GI) ist noch nicht rechtskräftig. Die Stadt Wetzlar kann dagegen binnen eines Monats die Zulassung der Berufung beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof beantragen.
Quelle: Pressemitteilung des VG Gießen v. 03.09.2010