Eine Auskunftei, die die Geschäftsdaten eines Unternehmens abfragen will, darf dies nicht per Fax-Anfrage vornehmen, es sei denn, die betreffende Firma hat zuvor eingewilligt (LG Ulm, Urt. v. 11.01.2013 - Az.: 10 O 102/12 KfH).
Die Beklagte betrieb eine Wirtschaftsdatenbank, in der Daten über nahezu sämtliche deutschen Unternehmen sowie über am Wirtschaftsleben teilnehmende Privatpersonen gespeichert waren. Sie wandte sich Ende 2012 per Fax an eine Gärtnerei und bat um Angaben zum Jahresumsatz 2011 und zur Umsatzerwartzung 2012.
Die klägerische Wettbewerbszentrale mahnte daraufhin die Beklagte ab. Es liege eine unzumutbare Belästigung vor, da die Fax-Zusendung ohne Einwilligung der Gärtnerei erfolgt sei.
Das LG Ulm folgte dieser Ansicht und verurteilte die Beklagte zur Unterlassung. Es liege ein Fall der mittelbaren Werbung vor, denn durch die Erhebung der Geschäftszahlen erfolge eine indirekte Förderung der eigenen Geschäftstätigkeit als Auskunftei. Dies sei ausreichend.
Auch das datenschutzrechtliche Gebot der Direkterhebung beim Betroffenen ändere daran nichts. Denn die Auskunftei könne die Daten auch in wettbewerbsrechtlich zulässiger Weise (z.B. per Brief) erfragen.