Wer im Onlinehandel Schuhe unter einem Markennamen anbietet, aber ein anders gebrandetes Produkt liefert, begeht eine wettbewerbswidrige Irreführung (LG Köln, Urt. v. 23.04.2026 - Az.: 33 O 277/25).
Im vorliegenden Fall hatte ein Händler auf einer Online-Plattform eine Sandalette unter der Bezeichnung "XX Sandalette” beworben. Das Produktfoto zeigte keinen Markenaufdruck.
Das tatsächlich ausgelieferte Produkt enthielt jedoch einen Aufdruck mit dem Namen “YY”.
Die Klägerin sah darin eine Täuschung der Verbraucher und rügte zusätzlich, dass Pflichtangaben zum Hersteller wie Postanschrift und E-Mail-Adresse fehlten. Die Beklagte wandte ein, “XX” bezeichne lediglich ihr Geschäft und bestritt eine Irreführung.
Das Gericht gab der Klage statt. Es untersagte die irreführende Bewerbung und bejahte die Pflicht zur Angabe der Herstellerdaten.
1. Irreführung durch falschen Markennamen:
Ein erheblicher Teil der Käufer nehme an, es handele sich um eine Sandalette der Marke XX, da die Bezeichnung unmittelbar beim Produkt stehe und der Verkäufer separat ausgewiesen sei. Diese Erwartung werde enttäuscht, weil tatsächlich ein anders gebrandetes Produkt geliefert werde.
Darüber hinaus schließe der Verkehr aus dem Produktfoto auf die konkrete Gestaltung des Artikels. Also auch darauf, ob ein sichtbarer Markenaufdruck vorhanden sei.
Zeige das Foto keinen Aufdruck, komme beim Erhalt eines Schuhs mit großem Logo eine weitere Irreführung hinzu:
“Nach diesen Grundsätzen ist die Werbung der Beklagten irreführend, weil der angesprochene Verkehr jedenfalls zu einem erheblichen Teil die Werbung dahin versteht, dass eine Sandalette der Marke (…) angeboten wird. (…)
Die Annahme des angesprochenen Verkehrs ist auch unzutreffend und daher irreführend. Denn tatsächlich wird ein Produkt ausgeliefert, das mit der Marke (…) gekennzeichnet ist. Die Markenbezeichnung stimmt nicht überein. Ob das Produkt vom gleichen Hersteller stammt oder die Bezeichnungen in der genannten Form markenrechtlich Verwendung finden dürfen, ist nicht erheblich, weil der Verkehr ein Produkt mit dem entsprechenden Markennamen erwartet."
2. Verpflichtung zur Nennung der Herstellerangaben:
Die fehlenden Herstellerangaben verstießen gegen die Pflichten aus Art. 9 und 12 der EU-Produktsicherheitsverordnung (GPSR = General Product Safety Regulation) anwendbar seien, da es um Vertragsabwicklung und Produktsicherheit gehe.
Die Beklagte hätte sich vor der Bereitstellung des Angebots vergewissern müssen, dass die erforderlichen Angaben vollständig vorhanden seien. Sie habe nicht substantiiert dargelegt, dass es sich lediglich um einen Einzelfall gehandelt habe. Die Spürbarkeit des Verstoßes bejahte das Gericht, da fehlende Kontaktdaten die Durchsetzung von Gewährleistungsrechten erschwerten:
"Der Verstoß ist spürbar im Sinn des § 3a UWG. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass die Abwicklung der Gewährleistung und der Haftung des Herstellers für den Käufer erheblich sind.
Soweit die Beklagte vorträgt, es handele sich um einen Ausreißer, führt dies zu keinem anderen Ergebnis. (…)
Zwar trägt die Klägerin [sic] vor, sie habe die Produkte regelmäßig kontrolliert und die Herstellerin auf die Erforderlichkeit der Angaben hingewiesen. Wie und in welcher Form diese Kontrollen erfolgt wären, legt die Beklagte indes nicht dar. Hierzu wäre sie aber – jedenfalls im Rahmen einer sekundären Darlegungslast – verpflichtet gewesen, worauf die Kammer hingewiesen hat."