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Kategorie: Onlinerecht

VG Berlin: Auskunftsverweigerungsrecht ggü. Datenschutzbehörde gilt nur für natürliche Personen, nicht für juristische

Juristische Personen können sich grundsätzlich nicht auf ein Auskunftsverweigerungsrecht berufen, wenn die Datenschutzbehörde Auskunft verlangt.

Für juristische Personen besteht kein Auskunftsverweigerungsrecht, wenn die Datenschutzbehörde Auskunft verlangt (VG Berlin, Urt. v. 09.10.2025 – Az.: VG 1 K 607/22).

Die Klägerin betrieb einen Verlag mit Versandhandel und vermietete Adressdaten für postalische Werbung im sogenannten Lettershop-Verfahren an Geschäftskunden. Die Berliner Datenschutzbehörde hatte sie 2019 wegen unzulässiger Datenweitergabe verwarnt. 

Da die Klägerin ihre Datenschutzerklärung nicht den Vorgaben anpasste, forderte die Behörde Auskunft über den Umfang und die Empfänger der vermieteten Daten. Die Klägerin verweigerte die Antwort und hielt das Auskunftsverlangen für unzulässig. 

Daraufhin erließ die Behörde einen verbindlichen Bescheid mit einer Zwangsgeldandrohung. Dagegen ging der Verlag gerichtlich vor.

Das VG Berlin wies die Klage jedoch ab, da der Bescheid der Datenschutzbehörde rechtmäßig sei.

Die Datenschutzbehörde dürfe auf Basis der DSGVO zur Erfüllung ihrer Aufgaben auch Informationen von Verantwortlichen anfordern. Die verlangte Auskunft sei erforderlich, um das Ausmaß des Datenschutzverstoßes festzustellen und weitere Beteiligte zu prüfen. 

Ein Auskunftsverweigerungsrecht stehe der Klägerin als juristischer Person nicht zu. Der Schutz vor Selbstbelastung ("nemo tenetur") gelte nur für natürliche Personen.

Die Klägerin könne sich daher nicht auf ein Schweigerecht berufen, da sie als Unternehmen nicht selbst strafrechtlich verantwortlich sei. 

"Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts schließt Art. 19 Abs. 3 GG für juristische Personen einen Schutz vor einem derartigen Zwang aber aus. 

Eine Lage, wie sie dieser Zwang für natürliche Personen heraufbeschwört, kann bei juristischen Personen nicht eintreten. Diese bilden ihren Willen nur durch Organe und unterliegen im Hinblick auf Straftaten und Ordnungswidrigkeiten nur einer eingeschränkten Verantwortlichkeit."

Und weiter:

“Gemessen daran gilt auch das Auskunftsverweigerungsrecht des § 40 Abs. 4 Satz 2 BDSG nur für Auskunftspflichtige persönlich und steht juristischen Personen nicht zu. Letztere können sich selbst nicht strafbar machen und das Festsetzen einer Geldbuße gegen sie enthält – für den Schutz vor Selbstbezichtigung wesentlich (…) – weder einen Schuldvorwurf noch eine ethische Missbilligung.”

Auch die betroffenen natürlichen Personen (wie z.B. der Geschäftsführer einer GmbH) hätten nur dann ein eigenes Verweigerungsrecht, wenn sie tatsächlich von dem betroffen seien:

"Für den Fall der Klägerin bedeutet dies, dass sie dem Auskunftsheranziehungsbescheid kein Auskunftsverweigerungsrecht entgegenhalten kann. Der Bescheid nimmt sie selbst in Anspruch und richtet sich nicht gegen einen ihrer Beschäftigten oder ihre Geschäftsführung und deren persönliches Verhalten im Rahmen des LettershopVerfahrens. Straf- oder Ordnungswidrigkeitenverfahren gegen natürliche Personen sind weder eingeleitet noch angekündigt. 

Es gibt noch nicht einmal ein Ordnungswidrigkeitenverfahren gegen die Klägerin selbst."

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