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Kategorie: Markenrecht

BPatG: Ausländische Inhaber von Marken brauchen keinen dauerhaften Inlandsvertreter

Ausländische Markeninhaber benötigen keinen ständigen Inlandsvertreter, so das BPatG <link http: www.online-und-recht.de urteile keine-staendige-inlandsvertretung-fuer-auslaendische-markeninhaber-notwendig-28-w-pat-167-07-bundespatentgericht--20090715.html _blank external-link-new-window>(Beschl. v. 15.07.2009 - Az.: 28 W (pat) 167/07). Die Notwendigkeit eines Inlandsvertreters bestehe nur während laufender Verfahren vor dem DPMA bzw. dem BPatG, nicht aber für den bloßen Besitz der Marke.

Ein deutscher Rechtsanwalt ließ für die Zeit der Markenanmeldung als deutscher Vertreter registrieren. Nach Abschluss der Eintragung und Beendigung des Mandants forderte er die Markenstelle auf, seine Daten aus dem Markenregister zu löschen.

Das DPMA lehnte dies ab, solange kein neuer Inlandsvertreter bestellt sei.

Das BPatG teilte die Ansicht des Rechtsanwalts und verurteilte das DPMA zur Löschung. Ein Inlandsvertreter sei nur während eines laufenden Verfahrens zu bestellen, nicht aber für den bloßen Besitz der Marke.

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