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Kategorie: Markenrecht

BPatG: Bezeichnung "Easyprep" nicht als Marke für Bau- und Malerprodukte eintragungsfähig

"Easyprep" bleibt für Bau- und Malerprodukte ohne Markenschutz, weil Kunden den Begriff nur als "einfache Vorbereitung" verstehen.

Die Bezeichnung “Easyprep” ist als Marke für Bau- und Malerprodukte nicht eintragungsfähig, da ihr die hinreichende Unterscheidungskraft fehlt (BPatG, Beschl. v. 27.11.2025 - Az.: 30 W (pat) 56/23).

Die klägerische Firma wollte das Wort „Easyprep“ als Wortmarke für zahlreiche Produkte rund um Bau- und Renovierungsarbeiten eintragen lassen. Dazu gehörten unter anderem Klebstoffe, Farben, Lacke, Spachtelmassen, Grundierungen, Abdichtungen sowie Malerwerkzeuge wie Pinsel und Farbroller.

Die Markenstelle des Deutschen Patent- und Markenamts (DPMA) lehnte die Eintragung für diese Bereiche jedoch ab. Der Begriff sei rein beschreibend und habe keine ausreichende Unterscheidungskraft.

Die Klägerin legte Rechtsmittel ein und argumentierte, „Easyprep" habe keine feststehende Bedeutung und sei nicht klar beschreibend. Selbst eine KI-Auskunft habe ergeben, dass der Begriff keine allgemein anerkannte Definition habe.

Das BPatG wies die Beschwerde jedoch zurück. Der Begriff sei für die betroffenen Waren nicht eintragungsfähig.

Er setze sich aus den englischen Wörtern "easy" für "einfach" und "prep" als Kurzform für "preparation" zusammen.

Die angesprochenen Kunden - sowohl Heimwerker als auch Fachleute - würden dies ohne Weiteres als "einfache Vorbereitung" verstehen.

Gerade bei Farben, Grundierungen, Spachtelmassen oder Klebern liege es nahe, dass diese Produkte der Vorbereitung von Oberflächen dienen. 

Das Zeichen beschreibe daher unmittelbar den Zweck und Eigenschaften der Waren. Es handele sich um einen werblichen Hinweis darauf, dass die Produkte eine einfache und mühelose Vorbereitung ermöglichen sollen. 

Eine besondere Originalität oder ein überraschender Bedeutungsgehalt seien nicht erkennbar. Dass der Begriff nicht im Wörterbuch stehe oder von einer KI nicht eindeutig definiert werde, spiele keine Rolle. Entscheidend sei, wie der Verkehr die Wortkombination verstehe. 

Die Marke könne daher ihre Hauptfunktion, nämlich die Herkunft der Ware aus einem bestimmten Unternehmen zu kennzeichnen, nicht erfüllen:

“Mit seiner unmittelbar erfassbaren Bedeutung „einfache, leichte Vorbereitung“ fehlt es dem Zeichen Easyprep im vorliegenden Warenzusammenhang an der erforderlichen Unterscheidungskraft i.S.d. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG.”

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